Kurze Zusammenfassung – Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ
Die Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ ist ein zentrales Instrument, um zahnärztliche Leistungen wirtschaftlich korrekt abzurechnen, wenn der Steigerungsfaktor über 3,5 liegt. Sie schafft Rechtssicherheit, Transparenz gegenüber Patientinnen und sichert die Qualität moderner Zahnmedizin. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Honorarvereinbarung zwingend erforderlich ist, welche formalen Anforderungen gelten, wie Sie Patientinnen verständlich aufklären und wie Sie typische Erstattungsdiskussionen souverän lösen. Zudem zeigen wir, warum Honorarvereinbarungen kein Ausnahmefall, sondern ein notwendiger Bestandteil zeitgemäßer Praxisführung sind – und wie Ihr gesamtes Praxisteam erfolgreich eingebunden wird.
Zu Beginn eines jeden Jahres stellt sich in vielen Zahnarztpraxen dieselbe Frage:
Wo lassen sich Abläufe verbessern und Umsätze sinnvoll optimieren – ohne Qualität einzubüßen?
Eine der wirkungsvollsten Antworten ist die Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ. Sie wird immer dann relevant, wenn der Steigerungsfaktor einer GOZ-Leistung den Höchstsatz von 3,5 überschreitet. Genau hier beginnt für viele Praxisinhaberinnen die Unsicherheit: persönliche Aufklärung, Kostenkommunikation und formale Anforderungen wirken auf den ersten Blick komplex.
Dabei ist die Honorarvereinbarung kein Konfliktinstrument, sondern ein rechtlich klar geregelter und betriebswirtschaftlich notwendiger Schritt, um hochwertige Zahnmedizin auch künftig anbieten zu können.

Was ist eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ?
Die Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ erlaubt es, eine von der Gebührenordnung abweichende Gebührenhöhe zu vereinbaren – nicht jedoch eine andere Punktzahl oder einen anderen Punktwert.
Wichtig ist:
- Sie ist nur im Einzelfall zulässig
- Sie muss vor Behandlungsbeginn erfolgen
- Sie ist zwingend erforderlich, sobald der Faktor über 3,5 liegt
Ohne diese Vereinbarung ist eine Abrechnung oberhalb des Höchstsatzes nicht rechtswirksam.
Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 & 2 GOZ verständlich erklärt
§ 2 Abs. 1 GOZ – Abweichende Gebührenhöhe
- Zahnarzt und Zahlungspflichtiger können eine höhere Gebühr vereinbaren
- Punktzahl und Punktwert dürfen nicht verändert werden
- Notfall- und Schmerzbehandlungen dürfen nicht abhängig gemacht werden
§ 2 Abs. 2 GOZ – Formale Anforderungen
Die Honorarvereinbarung muss:
- schriftlich erfolgen
- vor Leistungserbringung abgeschlossen werden
- folgende Angaben enthalten:
- GOZ-Nummer und Leistungsbezeichnung
- vereinbarter Steigerungssatz
- resultierender Betrag
- Hinweis auf mögliche Nicht- oder Teilerstattung durch Versicherungen
Weitere Erklärungen oder Zusatztexte sind nicht zulässig.
Persönliche Aufklärung: Warum sie nicht delegiert werden darf
Ein zentraler Punkt der Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ ist die persönliche Absprache.
Diese darf nicht an das Praxispersonal delegiert werden.
Warum?
- Es handelt sich um eine individuelle Vergütungsvereinbarung
- Sie setzt Vertrauen und Transparenz voraus
- Nur die Zahnärztin oder der Zahnarzt darf die Entscheidung verantworten
Das Gespräch muss dabei nicht unangenehm sein. Entscheidend ist eine klare Haltung:
Qualität benötigt Zeit – und Zeit hat einen Wert.
Erstattung durch Versicherungen: klare Trennung der Verantwortlichkeiten
Für Patientinnen – privat versichert oder mit Zusatzversicherung – bedeutet eine Honorarvereinbarung:
- Die vollständige Erstattung ist tarifabhängig
- Eine mögliche Kürzung liegt nicht im Verantwortungsbereich der Praxis
Wichtig für die Kommunikation:
- Patientinnen entscheiden frei über ihren Versicherungsschutz
- Zwischen Zahnarztpraxis und Versicherung besteht keine vertragliche Beziehung
- Die Situation ist vergleichbar mit Analogpositionen, die ebenfalls nicht immer vollständig erstattet werden
Bei wiederkehrenden Problemen empfiehlt sich der Hinweis auf:
- eine Tarifprüfung
- ein Gespräch mit einem unabhängigen Versicherungsmakler
Warum Honorarvereinbarungen heute unverzichtbar sind
Die GOZ stammt aus dem Jahr 1988.
Seitdem sind:
- Personal- und Energiekosten gestiegen
- Investitionen in Technik, Hygiene und Digitalisierung explodiert
- der Zeitaufwand für qualitativ hochwertige Behandlungen deutlich höher
Eine Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ ist daher kein „Extra“, sondern eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit, um:
- moderne Zahnmedizin zu ermöglichen
- Praxen zukunftssicher aufzustellen
- Qualität nicht zu gefährden
Die Bundeszahnärztekammer bringt dies mit der Kampagne
„Retro können wir uns nicht leisten“ klar auf den Punkt.
Auf www.goz-honorarvereinbarung.de finden Praxen und Patientinnen umfassende Informationsmaterialien.
Das Praxisteam als Erfolgsfaktor
Eine Honorarvereinbarung funktioniert nur dann nachhaltig, wenn:
- alle Mitarbeitenden den Hintergrund verstehen
- die Kommunikation einheitlich und sicher erfolgt
- Fragen souverän beantwortet werden können
Ein gut geschultes Team:
- stärkt das Vertrauen der Patientinnen
- reduziert Rückfragen und Unsicherheiten
- entlastet die Zahnärztin im Alltag
Fazit: Honorarvereinbarungen professionell nutzen
Die Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ ist ein rechtssicheres und notwendiges Instrument moderner Praxisführung. Sie ermöglicht faire Vergütung, sichert Qualität und schafft Transparenz. Entscheidend sind klare Abläufe, persönliche Aufklärung und ein geschultes Team. Richtig umgesetzt, wird sie nicht als Hürde wahrgenommen, sondern als selbstverständlicher Bestandteil hochwertiger Zahnmedizin.
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Wir unterstützen Sie bei:
- individueller Honorarkalkulation
- Schulung Ihres Praxisteams
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Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne persönlich.
Kim
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