GOZ-Nr. 3100: Warum nicht jeder Wundverschluss zusätzlich berechnet werden darf

GOZ-Nr. 3100 bei plastischer Deckung und chirurgischem Wundverschluss richtig abrechnen

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Die GOZ-Nr. 3100 sorgt in der chirurgischen Abrechnung immer wieder für Unsicherheit. Denn eine vernähte Wunde bedeutet nicht automatisch, dass zusätzlich eine plastische Deckung berechnet werden darf. Bei chirurgischen Leistungen aus Abschnitt D der GOZ gehört die primäre Wundversorgung grundsätzlich bereits zur jeweiligen Hauptleistung. Dazu zählt auch der Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung. Entscheidend für die Berechnung der GOZ-Nr. 3100 ist deshalb nicht die Naht selbst, sondern der zusätzliche chirurgische Aufwand. Erst wenn eine einfache Adaptation der Wundränder nicht möglich oder nicht indiziert ist und eine plastische Deckung erforderlich wird, kann die Gebührennummer in Betracht kommen. Ebenso wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation. Sie sollte eindeutig erkennen lassen, warum die zusätzliche Maßnahme notwendig war und wie sie durchgeführt wurde.

GOZ-Nr. 3100: Entscheidend ist nicht die Naht

„Wir haben die Wunde doch vernäht, dann können wir auch die GOZ-Nr. 3100 berechnen.“

Diese Annahme begegnet in der Praxis immer wieder. Sie gehört gleichzeitig zu den typischen Missverständnissen bei der Abrechnung chirurgischer Leistungen.

Der entscheidende Unterschied liegt zwischen einem primären Wundverschluss und einer plastischen Deckung.

Bei chirurgischen Leistungen aus Abschnitt D der GOZ ist die primäre Wundversorgung bereits Bestandteil der jeweiligen Gebührennummer. Das bedeutet: Werden die vorhandenen Wundränder nach dem Eingriff adaptiert und vernäht, entsteht dadurch nicht automatisch eine zusätzlich berechnungsfähige Leistung nach GOZ-Nr. 3100.

Die Naht allein reicht also nicht aus.

Was gehört zur primären Wundversorgung?

Nach den allgemeinen Bestimmungen zu den chirurgischen Leistungen umfasst die primäre Wundversorgung unter anderem typische Maßnahmen, die unmittelbar zum chirurgischen Eingriff gehören.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Reinigen der Wunde
  • Glätten des Knochens
  • Umschneidung
  • Tamponieren
  • Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung
  • gegebenenfalls das Fixieren eines plastischen Wundverbandes

Diese Maßnahmen sind Bestandteil der chirurgischen Hauptleistung und können nicht allein deshalb zusätzlich berechnet werden, weil für den Wundverschluss eine Naht erforderlich war.

Für die Praxis bedeutet das: Wurde die Wunde lediglich durch Adaptation der vorhandenen Wundränder verschlossen, ist die GOZ-Nr. 3100 dadurch noch nicht erfüllt.

Wann kommt die GOZ-Nr. 3100 infrage?

Anders kann die Situation aussehen, wenn sich eine Wunde nicht durch eine einfache Readaptation der Wundränder ausreichend verschließen lässt.

Genau hier wird die Abgrenzung wichtig.

Die GOZ-Nr. 3100 beschreibt die plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung je Operationsgebiet.

Eine plastische Deckung kann erforderlich sein, wenn das vorhandene Weichgewebe für einen geeigneten Wundverschluss zunächst chirurgisch mobilisiert werden muss.

Dabei kann beispielsweise ein mukoperiostaler Lappen mobilisiert und durch eine Periostschlitzung so beweglich gemacht werden, dass eine ausreichende Deckung des Operationsgebietes möglich wird.

Der entscheidende Punkt ist der zusätzliche operative Aufwand zur plastischen Wunddeckung.

Primärer Wundverschluss oder plastische Deckung?

Primärer WundverschlussPlastische Deckung nach GOZ-Nr. 3100
Vorhandene Wundränder werden adaptiertGewebe muss zusätzlich mobilisiert werden
Wundverschluss ohne zusätzliche LappenbildungPlastische Deckung des Operationsgebietes
Bestandteil der chirurgischen HauptleistungKann bei erfüllten Voraussetzungen zusätzlich berechnungsfähig sein
Eine Naht kann erforderlich seinDie Naht allein begründet die Leistung nicht
Keine gesonderte Berechnung allein für den WundverschlussZusätzlicher chirurgischer Aufwand muss nachvollziehbar sein

Diese Gegenüberstellung zeigt, warum die Frage „Wurde genäht?“ für die Abrechnung nicht ausreicht.

Viel wichtiger ist die Frage: Welche chirurgischen Maßnahmen waren notwendig, um die Wunde zu decken?

Ein typisches Beispiel aus der Praxis

Nach einem chirurgischen Eingriff können die vorhandenen Wundränder ohne weitere Mobilisation des Gewebes zusammengeführt und vernäht werden.

In diesem Fall handelt es sich um den primären Wundverschluss. Die Tatsache, dass mehrere Nähte gesetzt wurden oder der Wundverschluss Zeit beansprucht hat, macht daraus noch keine plastische Deckung nach GOZ-Nr. 3100.

Anders kann es aussehen, wenn die Wundränder nicht ausreichend adaptiert werden können.

Muss dafür ein Lappen entsprechend mobilisiert und beispielsweise durch eine Periostschlitzung entlastet werden, liegt ein deutlich anderer chirurgischer Leistungsumfang vor.

Genau dieser Unterschied muss sowohl bei der Behandlung als auch bei der anschließenden Abrechnung erkennbar sein.

Die Dokumentation entscheidet mit

Eine fachlich korrekt erbrachte Leistung lässt sich nur sicher abrechnen und gegenüber Kostenträgern begründen, wenn sie auch nachvollziehbar dokumentiert wurde.

Ein Eintrag wie „Wunde vernäht“ reicht für die GOZ-Nr. 3100 deshalb nicht aus.

Aus der Behandlungsdokumentation sollte hervorgehen, warum eine plastische Deckung erforderlich war und welche konkreten Maßnahmen durchgeführt wurden.

Insbesondere folgende Punkte sollten nachvollziehbar dokumentiert werden:

  • Warum war ein einfacher Wundverschluss nicht ausreichend oder nicht indiziert?
  • Welche Schnittführung wurde gewählt?
  • Wurde ein mukoperiostaler Lappen gebildet oder mobilisiert?
  • Wurde eine Periostschlitzung durchgeführt?
  • Welche zusätzlichen chirurgischen Schritte waren notwendig?
  • Welches Behandlungsziel wurde mit der plastischen Deckung verfolgt?

Je konkreter die Dokumentation ist, desto besser lässt sich später nachvollziehen, weshalb die zusätzliche Leistung erforderlich war.

Das erleichtert nicht nur die interne Abrechnung. Es verbessert auch die Kommunikation bei Rückfragen durch private Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder andere Kostenträger.

Häufiger Fehler: Die Gebührennummer aus der Naht ableiten

In vielen Behandlungsdokumentationen findet sich nach einem chirurgischen Eingriff ein Hinweis wie:

„Wundverschluss mit Naht.“

Für die Abrechnung der GOZ-Nr. 3100 liefert diese Formulierung jedoch nicht die entscheidenden Informationen.

Denn sie beantwortet nicht:

  • Warum war eine plastische Deckung notwendig?
  • Welche zusätzliche Lappenmobilisation erfolgte?
  • Wie wurde das Gewebe verlagert?
  • Welche operative Maßnahme ging über den normalen Wundverschluss hinaus?

Genau diese Angaben können bei einer späteren Prüfung entscheidend sein.

Deshalb sollte die Dokumentation möglichst bereits während oder unmittelbar nach der Behandlung so erfolgen, dass der tatsächliche operative Ablauf vollständig nachvollziehbar bleibt.

Auch Abrechnungsausschlüsse beachten

Neben der korrekten Leistungsabgrenzung sollten immer auch die Abrechnungsbestimmungen der jeweiligen Gebührennummer geprüft werden.

So ist die GOZ-Nr. 3100 für dasselbe Operationsgebiet beispielsweise nicht neben der GOZ-Nr. 3090 für den plastischen Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle berechnungsfähig.

Auch deshalb sollte eine chirurgische Leistung nie nur anhand einer einzelnen Maßnahme oder eines bestimmten Arbeitsschrittes abgerechnet werden.

Entscheidend ist immer der gesamte Behandlungsablauf sowie die Frage, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und welche bereits Bestandteil anderer Gebührennummern sind.

FAQ zur GOZ-Nr. 3100

Darf die GOZ-Nr. 3100 bei jeder Naht berechnet werden?

Nein. Eine Naht allein erfüllt die Voraussetzungen der GOZ-Nr. 3100 nicht. Der primäre Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung gehört bei chirurgischen Leistungen aus Abschnitt D grundsätzlich zur Hauptleistung.

Was ist der entscheidende Unterschied zur normalen Wundversorgung?

Bei der GOZ-Nr. 3100 geht es um eine plastische Deckung mit zusätzlichem chirurgischem Aufwand. Eine einfache Adaptation und Naht der vorhandenen Wundränder reicht nicht aus.

Ist die Dokumentation für die Berechnung wichtig?

Ja. Die Dokumentation sollte erkennen lassen, warum ein einfacher Wundverschluss nicht ausreichte und welche zusätzlichen chirurgischen Maßnahmen für die plastische Deckung durchgeführt wurden.

Reicht der Dokumentationseintrag „plastische Deckung“ aus?

Eine reine Bezeichnung der Leistung ist wenig aussagekräftig. Besser ist eine konkrete Dokumentation des Befundes, der Indikation und der tatsächlich durchgeführten operativen Schritte.

Kann die GOZ-Nr. 3100 neben der GOZ-Nr. 3090 berechnet werden?

Für dasselbe Operationsgebiet ist die GOZ-Nr. 3100 neben der GOZ-Nr. 3090 nicht berechnungsfähig.

Prüfen Sie bei der chirurgischen Abrechnung deshalb nicht nur, ob eine Wunde vernäht wurde. Prüfen Sie vielmehr, ob tatsächlich eine plastische Deckung mit entsprechendem chirurgischem Mehraufwand durchgeführt wurde.

Diese Unterscheidung ist entscheidend für eine nachvollziehbare und korrekte Berechnung der GOZ-Nr. 3100. Gleichzeitig zeigt sie, wie eng Behandlung, Dokumentation und Abrechnung miteinander verbunden sind.

Wer bereits bei der Dokumentation auf klare und vollständige Angaben achtet, schafft eine wesentlich bessere Grundlage für die spätere Abrechnung und reduziert vermeidbare Rückfragen.

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Eure Tanja von 
Winter Praxismanagement

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