Ä2650 oder doch Ost 2 (Bema 48)?

Share This Post

Die Ost 2 ist vermutlich jedem*r Zahnmediziner*in bzw. dem zahnmedizinischen Praxispersonal geläufig, doch wie steht es um die Gebührenposition Ä2650?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die GOÄ-Position anzuwenden?

Bei der Gebührenposition Ä2650 (83 Punkte) handelt es sich um einen deutlich schwierigeren Leistungsinhalt als bei der Bema-Nr. 48 (Ost2, 78 Punkte).

Die Entfernung eines extrem verlagerten oder impaktierten Zahnes nach der GOÄ 2650 (zzgl. Zuschlag nach GOÄ-Nr. 443) ist nur dann gegeben, wenn eine über das gewöhnliche Maß hinausreichende umfangreiche Osteotomie durchgeführt wird. Es müssen zeitgleich anatomische Nachbarstrukturen gefährdet sein. Dabei ist es irrelevant, ob diese Operationskriterien durch eine extreme Verlagerung oder durch andere Gründe (Zahnanatomie, Anatomie des Operationsfelds, Operationsablauf) hervorgerufen werden.

Der Zugang zum Zahn/Wurzelfragment muss, nach operativer Zahntrennung oder Zahnfraktur mittels aufwendiger Osteotomie, durch eine erhebliche Knochendecke hindurch erfolgen. Gleichzeitig müssen anatomisch wichtige Nachbarstrukturen (z.B. Nerven oder Gefäßbündel, Nachbarzähne) den üblichen direkten Zugang behindern bzw. unmöglich machen.

Das Wichtigste ist die ausführliche Dokumentation. Hierzu zählen auch die röntgenologische, sowie ggf. die Fotodokumentation.

Abgegolten mit dieser Leistung ist:

  • die Aufklappung der Schleimhaut
  • die Modellation der Knochenwunde
  • die Entfernung von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit der Extraktion
  • die Bildung eines Mukoperiostlappens
  • die primäre Wundversorgung (die Wundränder werden wieder identisch aneinander genäht)

Ggf. zusätzlich abrechenbar:

  • Bema-Nr. 36 (Stillung einer übermäßigen Blutung), Nbl1
  • Bema-Nr. 37 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen), Nbl2
  • Bema-Nr. 56C (Zystektomie)
  • GOÄ-Nr. 2382 (Lappenplastik)
  • GOÄ-Nr. 2584 (Nervlösung,- verlagerung, – einbettung)
  • Ä2675 (Vestibulumplastik)
  • Ä2700 / Ä2701 zzgl. Material- und Laborkosten
  • Präoperative dreidimensionale Röntgenanalyse (DVT)

In der GOZ wird diese Art der Zahnentfernung mit der Leistung 3045 (umfangreiche Osteotomieentfernung extrem verlagerter/ extrem retinierter Zahn mit Nachbarschaftsgefährdung) beschrieben.

Bis bald, eure Tanja | Winter Praxismanagement

Erfahren Sie Mehr

GKV-Stabilisierungsgesetz 2027 Beratung in einer Zahnarztpraxis
Praxismanagement

GKV-Stabilisierungsgesetz 2027: Was Zahnarztpraxen jetzt wissen müssen

Das GKV-Stabilisierungsgesetz 2027 bringt für Zahnarztpraxen spürbare Veränderungen. Offiziell handelt es sich um das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Ab dem 1. Januar 2027 sinken unter anderem die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz. Gleichzeitig wird die Entwicklung der vertragszahnärztlichen Vergütung stärker begrenzt. Für Praxen bedeutet das: Patienten müssen verständlicher über Kosten informiert werden, wirtschaftliche Abläufe gewinnen an Bedeutung und eine saubere Dokumentation wird noch wichtiger.

Zahntechnischer Laborauftrag für Zahnersatz in der Zahnarztpraxis
Praxismanagement

Zahntechnischer Laborauftrag: So vermeiden Praxen Rückfragen und Abrechnungsfehler

Ein zahntechnischer Laborauftrag sollte so präzise formuliert sein, dass das Dentallabor die geplante Versorgung eindeutig nachvollziehen und einen vollständigen Kostenvoranschlag erstellen kann. Fehlende Angaben zu Patientenstatus, Versorgungsform, Material oder Zahnpositionen führen dagegen