Bema 23: Entfernung Krone bzw. Brückenanker, abgebrochener Wurzelstift, Abtrennen eines Steges oder Brückengliedes, je Trennstelle
Die Bema Position 23 kann nicht für die Entfernung von Inlays, Onlays oder Veneers in Ansatz gebracht werden, da diese Versorgungen nicht Inhalt des Bema Leistungskataloges sind. Genauso darf die Position nicht für die Entfernung von plastischen Füllungen oder provisorischen Kronen und Brücken berechnet werden, da die Abnahme mit der jeweiligen Leistungsposition schon abgegolten ist.
In Verbindung mit einer Zahnentfernung kann die Bema Position 23 nur dann berechnet werden, wenn erst nach der EKR erkannt wird, dass der Zahn entfernt werden muss oder es sich um schwierige anatomische Verhältnisse handelt, die eine Entfernung des Zahnes mit der Krone bzw. Brücke nicht möglich machen. Hierbei ist eine genaue Dokumentation unerlässlich.
Die Position Bema 23 ist je Trennstelle abrechenbar, wobei je Krone, Brückenanker oder Brückenglied nur eine Trennstelle vorgesehen ist. Das heißt: Wird eine dreigliedrige Brücke entfernt, kann die EKR 2x je Brückenanker abgerechnet werden. Wird die Brücke zusätzlich am Brückenglied getrennt, ist diese Trennstelle nicht abrechenbar. Die Trennstelle am Brückenglied kann nur dann abgerechnet werden, wenn eine Krone auf einem Pfeilerzahn belassen wird, z.B. bei der Entfernung des anderen Pfeilerzahns. In diesem Beispiel ist die EKR auch zweimal berechenbar, einmal für die Trennstelle an der Krone des Pfeilerzahns, der entfernt wird und einmal für die Trennstelle am Brückenglied vor dem Zahn, der im Mund bleibt.
GOZ 2290: Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches.
Die Position GOZ 2290 ist um den Wortlaut „und Ähnliches“ ergänzt, was bedeutet, dass sie auch für anderen Zahnersatz, wie im Leistungstext genannt, abgerechnet werden kann, wenn dessen Entfernung den ungefähr gleichen Aufwand bedeutet.
So ist die EKR in der GOZ auch für die Entfernung von beispielsweise Langzeitprovisorien, definitiv zementierten Provisorien, Veneers oder Mesokonstruktionen, egal ob zementiert oder verschraubt, abrechenbar. Für die Entfernung eines Wurzelstiftes kann die Position nicht in Ansatz gebracht werden, hierfür ist die Position GOZ 2300 abrechenbar.
Die Position ist je Trennstelle bzw. je zu entfernende Krone abrechenbar. Wird eine dreigliedrige Brücke entfernt und muss die Brücke zusätzlich am Brückenglied getrennt werden, um sie zu entfernen, so ist die GOZ Position 2290 3x berechnungsfähig. Wichtig, richtige Dokumentation.
Material wie die Kronentrenner können zusätzlich berechnet werden, wenn deren Preis die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt.
Auch hier ist eine genaue Dokumentation über die Anzahl und Lage der Trennstellen, aber auch über die Menge an Material für eine korrekte Abrechnung unerlässlich.
Bei gesetzlich versicherten Patienten kann die GOZ Position dann abgerechnet werden, wenn es sich um Zahnersatz handelt, der nicht im Bema Leistungsverzeichnis enthalten ist, beispielsweise Inlays, Onlays oder Veneers oder wenn die Entfernung einer Krone oder Brücke aus rein ästhetischen Gründen vorgenommen wird. Nicht für Zahnersatz, der gleichartig ist oder bei mehreren Trennstellen je Krone abrechenbar.
Bis bald, eure Nadine | Winter Praxismanagement