Wie funktioniert die richtige Berechnung von Auskünften an private Versicherungen

Zahnarzt beantwortet ein Auskunftsbegehren für private Krankenversicherung mit Dokumenten und Röntgenbildern.
Viele Zahnarztpraxen stehen vor der Herausforderung, Auskünfte an private Krankenversicherungen korrekt und wirtschaftlich abzurechnen. Häufig werden lediglich pauschale Vergütungen auf Basis der GOÄ-Position 75 angeboten – doch diese ist nicht rechtlich für Auskunftsbegehren zur Feststellung der Leistungspflicht vorgesehen. Der Beitrag erklärt, wie Sie sich auf rechtlicher Grundlage auf §§ 612 und 670 BGB stützen können, um den tatsächlichen Aufwand fair abzubilden – inklusive aller Kosten für Personal, Material und Versand. Erfahren Sie, wie Sie diese Leistungen korrekt kalkulieren und die Vergütung selbstbewusst einfordern.

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In der täglichen Praxisarbeit ist die Anfrage privater Krankenversicherungen zur Prüfung der Leistungspflicht keine Seltenheit. Diese Auskünfte beinhalten sensible Diagnosen, Behandlungsverläufe und oftmals einen erheblichen Dokumentationsaufwand. Doch wie lässt sich dieser Aufwand korrekt abrechnen?

1. Die Herausforderung der Abrechnung

Viele Versicherungen senden vorgefertigte Formulare mit der Bitte, lediglich die GOÄ-Position 75 zu ergänzen – was pauschal mit 17,43 € vergütet wird. Diese Position ist jedoch für Auskünfte zur Feststellung der Leistungspflicht nicht zulässig, da dies nicht dem Leistungsinhalt gemäß Gebührenordnung entspricht.

2. Gesetzliche Grundlagen: §§ 612 und 670 BGB

Der korrekte Weg ist die Berechnung als sogenannte „sonstige Leistung“ nach den §§ 612 und 670 BGB:

  • § 612 BGB: Vergütung bei Dienstverträgen ohne konkrete Vergütungsvereinbarung
  • § 670 BGB: Aufwendungsersatz bei Geschäftsbesorgung im Interesse des Versicherers

Diese Regelung wurde bereits in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt und bietet eine belastbare rechtliche Basis.

3. Was darf in die Berechnung einfließen?

Ein realistisch kalkuliertes Auskunftsbegehren sollte folgende Posten enthalten:

  • Zeitaufwand des Zahnarztes / der Zahnärztin und der Mitarbeitenden
  • Materialkosten, z. B. Ausdrucke, CDs für Röntgenbilder
  • Porto- und Versandkosten
  • Organisationsaufwand für die Zusammenstellung der Dokumente

In Summe kann ein Auskunftsbegehren – je nach Umfang – zwischen 15 und 150 Euro liegen.

4. So gelingt die Umsetzung in der Praxis

  • Weisen Sie die PKV schriftlich darauf hin, dass die GOÄ-75 nicht anwendbar ist.
  • Verweisen Sie auf Ihre Berechnungsgrundlage nach BGB.
  • Stellen Sie eine formale Rechnung mit allen nachvollziehbaren Posten aus.

Auskünfte für private Versicherungen erfordern nicht nur medizinische Präzision, sondern auch organisatorisches Geschick – und das sollte fair vergütet werden. Nutzen Sie die rechtlich fundierte Möglichkeit, Ihren Aufwand transparent und wirtschaftlich sinnvoll abzurechnen. So schaffen Sie nicht nur Klarheit in der Kommunikation mit den Versicherern, sondern stärken auch die betriebswirtschaftliche Basis Ihrer Praxis.

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Verfasserin: Bettina Winter von Geschäftsführerin 

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