GOÄ Nr. 70 – Kurze Bescheinigungen richtig abrechnen

Zahnärztin stellt kurze Bescheinigung aus und rechnet nach GOÄ Nr. 70 ab
Im hektischen Praxisalltag gehen kleine schriftliche Bestätigungen oft unter – und damit auch wertvolle Honorare. Die GOÄ Nr. 70 bietet eine klare, rechtssichere Möglichkeit, kurze Bescheinigungen korrekt abzurechnen. In diesem Beitrag zeigt Celine von Winter Praxismanagement, welche Leistungen unter diese Ziffer fallen, wann sie nicht angewendet werden darf und wie Sie Ihr Team für diese häufig vergessene Position sensibilisieren können.

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Im hektischen Praxisalltag gehen kleine schriftliche Bestätigungen oft unter – und damit auch wertvolle Honorare. Die GOÄ Nr. 70 bietet eine klare, rechtssichere Möglichkeit, kurze Bescheinigungen korrekt abzurechnen. In diesem Beitrag zeigt Celine von Winter Praxismanagement, welche Leistungen unter diese Ziffer fallen, wann sie nicht angewendet werden darf und wie Sie Ihr Team für diese häufig vergessene Position sensibilisieren können.

Kleine Leistung, großer Effekt

Zwischen Patientenversorgung, Abrechnung und Organisation werden kleine Atteste oder Bestätigungen häufig „mal eben schnell“ erstellt. Ein Satz für den Arbeitgeber, eine Teilnahmebestätigung für den Kindergarten – und schon ist der Zettel unterschrieben.
Doch jede dieser Leistungen ist ärztlich – und darf auch als solche berechnet werden. Genau dafür wurde die GOÄ Nr. 70 geschaffen. Wer sie regelmäßig nutzt, vermeidet Honorarverluste und sorgt für Transparenz in der Abrechnung.

Was umfasst die GOÄ Nr. 70?

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) definiert die Nr. 70 als „kurze Bescheinigung, kurzes Zeugnis“. Gemeint sind formlose, kurze Bestätigungen ohne ausführliche Befundangabe oder medizinische Stellungnahme.

Beispiele aus der Praxis:

  • Teilnahme- oder Behandlungsbestätigungen (z. B. für Schule, Arbeitgeber oder Kindergarten)
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Kurze Bestätigungen über eine Notdienstbehandlung
  • Kurze Befundübermittlung an weiterbehandelnde Kolleg:innen
  • Ausstellen oder Ausfüllen eines privaten Bonushefts (bei Privatpatienten)

Wichtig:
Die Leistung darf je ausgestellter Bescheinigung angesetzt werden. Auch mehrere Atteste am selben Tag können somit einzeln abgerechnet werden.

Was darf nicht über die GOÄ Nr. 70 abgerechnet werden?

Nicht jede Bescheinigung fällt unter die Nr. 70. Für detaillierte oder umfangreiche Schreiben gelten andere Ziffern.

Nicht abrechenbar über Nr. 70:

  • Detaillierte Bescheinigungen mit Befundangaben → GOÄ Nr. 75
  • Ausführliche Gutachten → GOÄ Nr. 80
  • Ausstellung von Rezepten oder Überweisungen
  • Verordnung von Heilmitteln
  • Auskünfte an Zusatzversicherungen → nach §§ 612 und 670 BGB (privat)

Damit bleibt die Nr. 70 auf einfache, kurze Schriftstücke beschränkt – und genau dort liegt ihr Nutzen im Praxisalltag.

Tipp für die Praxis – Sensibilisieren und dokumentieren

Gerade in Zahnarztpraxen werden regelmäßig kurze Bestätigungen erstellt – oft als reine Gefälligkeit. Doch jede dieser Leistungen ist abrechnungsfähig.
Damit die GOÄ Nr. 70 konsequent genutzt wird, sollten Sie Ihr Team aktiv schulen:

  1. Jede Bescheinigung dokumentieren: Kurz in der Patientenkartei vermerken.
  2. GOÄ Nr. 70 konsequent ansetzen: Auch kleine Beträge summieren sich über das Jahr zu einem erheblichen Zusatzhonorar.
  3. Team informieren: Einmal pro Quartal an alle Mitarbeitenden erinnern, welche Bescheinigungen unter die Nr. 70 fallen.

Wer diese Punkte beachtet, kann ohne Mehraufwand den wirtschaftlichen Ertrag der Praxis steigern – und das rechtlich völlig korrekt.

Die GOÄ Nr. 70 verdient mehr Beachtung

Die GOÄ Nr. 70 ist eine oft unterschätzte Abrechnungsposition. Sie betrifft alle kurzen schriftlichen Bescheinigungen ohne detaillierte Stellungnahmen und kann mehrfach am Tag angesetzt werden.
Ein durchdachter Umgang mit dieser Ziffer bringt Ihrer Praxis mehr Transparenz, stärkt die Wirtschaftlichkeit und sorgt dafür, dass ärztliche Leistungen angemessen vergütet werden.

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von Celine Winter Praxismanagement

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