Die GOZ-Leistung 2030 für besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen wird in vielen Zahnarztpraxen nicht vollständig oder nicht korrekt abgerechnet. Die Gebührennummer erfasst zusätzliche Maßnahmen, die über den üblichen Ablauf einer Präparation oder Füllung hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel das Separieren von Zähnen, das Verdrängen störenden Zahnfleisches oder die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.
Entscheidend sind der konkrete Leistungsinhalt, der behandelte Bereich und eine nachvollziehbare Dokumentation. Die GOZ-Nr. 2030 wird nicht automatisch mit jeder Füllung berechnungsfähig. Sie setzt eine tatsächlich erbrachte besondere Maßnahme voraus. Gleichzeitig ist sie nicht ausschließlich auf klassische Füllungstherapien begrenzt. Auch bei Kronenpräparationen, Implantataufbauten oder Wurzelkanalbehandlungen kann ein Ansatz möglich sein.
Dieser Beitrag zeigt, wann die GOZ 2030 berechnet werden darf, wie häufig sie in einer Sitzung angesetzt werden kann und welche Dokumentation für eine sichere Abrechnung erforderlich ist.
In der Praxis werden zusätzliche Maßnahmen häufig selbstverständlich durchgeführt. Ein Retraktionsfaden wird gelegt, ein Nachbarzahn geschützt oder eine störende Papillenblutung gestillt. In der Dokumentation erscheint jedoch nur die eigentliche Füllung oder Präparation.
Damit geht nicht nur Honorar verloren. Bei einer späteren Erstattungsprüfung fehlt außerdem der Nachweis, warum die GOZ-Nr. 2030 berechnet wurde.
Eine korrekte Abrechnung beginnt deshalb bereits während der Behandlung. Das Praxisteam muss erkennen, welche Maßnahme zusätzlich erbracht wurde, welchem Arbeitsschritt sie zuzuordnen ist und in welchem Kieferbereich sie erfolgte.
Was beschreibt die GOZ-Leistung 2030?
Die GOZ-Nr. 2030 lautet:
„Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches oder Stillung einer übermäßigen Papillenblutung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“
Die genannten Maßnahmen sind Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Auch andere selbstständige Maßnahmen können den Leistungsinhalt erfüllen, wenn sie tatsächlich über den üblichen Ablauf der Hauptleistung hinausgehen.
Wichtig ist die Abgrenzung zur BEMA-Nr. 12. Während die vertragszahnärztliche Leistung nach BEMA eigenen Vorgaben folgt, ist der Leistungstext der GOZ-Nr. 2030 offen formuliert. Entscheidend bleibt jedoch immer, dass eine besondere und medizinisch erforderliche Maßnahme tatsächlich durchgeführt wurde.
Wann darf die GOZ 2030 berechnet werden?
Die GOZ-Nr. 2030 ist berechnungsfähig, wenn beim Präparieren oder beim Füllen eine zusätzliche besondere Maßnahme notwendig wird.
Eine routinemäßige Begleittätigkeit reicht nicht aus. Die Maßnahme muss einen eigenen Aufwand verursachen und sich von den bereits mit der Hauptleistung abgegoltenen Arbeitsschritten unterscheiden.
Typische berechnungsfähige Maßnahmen sind:
- Separieren von Zähnen
- Schutz eines Nachbarzahnes während der Präparation
- Verdrängen störenden Zahnfleisches oder einer Papille
- Darstellung einer schwer zugänglichen Präparationsgrenze
- Freilegen subgingival gelegener Bereiche
- Stillung einer übermäßigen Papillenblutung
- Einsatz von Retraktionsfäden, Retraktionsringen oder geeigneten Pasten
- Einsatz einer Hallerklammer
- Durchtrennen störender Zahnfleischfasern, beispielsweise mit einem Elektrotom
- Verkeilung zur Separation oder Blutungsstillung
- Anlegen einer zusätzlich berechnungsfähigen Formgebungshilfe
Die Bundeszahnärztekammer führt ausdrücklich aus, dass unter anderem Klammern, Keile, Fäden, Tinkturen, Elektrotom oder Laser zum Einsatz kommen können. Auch die Darstellung der Präparationsgrenze kann eine besondere Maßnahme darstellen.
GOZ 2030 beim Präparieren
Unter Präparieren ist die mechanische Bearbeitung von Zahnhartsubstanz zu verstehen. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer kann sich der Begriff auch auf Implantataufbauten beziehen.
Besondere Maßnahmen können daher unter anderem anfallen:
- beim Präparieren einer Kavität
- beim Beschleifen eines Zahnes für eine Krone, Teilkrone oder Brücke
- bei der Vorbereitung eines Zahnes für ein Veneer oder Inlay
- bei der intraoralen Umgestaltung eines Implantataufbaus
- beim Aufbereiten eines Wurzelkanals
Die GOZ-Nr. 2030 ist somit nicht auf direkte Füllungen begrenzt. Entscheidend ist, dass im betreffenden Behandlungsschritt tatsächlich präpariert und dabei eine zusätzliche besondere Maßnahme durchgeführt wird.
GOZ 2030 beim Füllen
Der Begriff Füllen umfasst die Versorgung von Kavitäten oder Defekten:
- in der Zahnkrone
- am Zahnhals
- im Bereich der Zahnwurzel
- innerhalb eines Wurzelkanals
Damit kann die GOZ-Nr. 2030 grundsätzlich auch im Zusammenhang mit einer Wurzelkanalfüllung berechnungsfähig sein. Voraussetzung ist erneut, dass eine besondere Maßnahme erbracht und dokumentiert wurde.
Ein Beispiel ist die notwendige intrakanaläre Blutstillung, ohne die eine ordnungsgemäße Wurzelkanalfüllung nicht möglich wäre.
Wie oft kann die GOZ 2030 berechnet werden?
Die GOZ-Nr. 2030 wird nicht je Zahn oder je Kavität berechnet. Die Berechnungseinheit ist die Kieferhälfte oder der Frontzahnbereich.
Je Sitzung kann die Leistung in einem solchen Bereich höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen berechnet werden.
Das bedeutet:
| Behandlungssituation | Berechnung im betreffenden Bereich |
| Besondere Maßnahme nur beim Präparieren | einmal GOZ 2030 |
| Besondere Maßnahme nur beim Füllen | einmal GOZ 2030 |
| Besondere Maßnahme beim Präparieren und beim Füllen | zweimal GOZ 2030 |
| Mehrere Maßnahmen nur beim Präparieren | weiterhin einmal GOZ 2030 |
| Mehrere Maßnahmen nur beim Füllen | weiterhin einmal GOZ 2030 |
Werden in allen vier Kieferhälften sowohl Präparationen als auch Füllungen durchgeführt und sind in jedem Bereich besondere Maßnahmen notwendig, kann die GOZ-Nr. 2030 nach dem Beschluss Nr. 24 des Beratungsforums in einer Sitzung maximal achtmal berechnet werden.
Praxisbeispiel zur Mehrfachberechnung
Im rechten Unterkiefer wird ein Zahn für eine Restauration präpariert. Dabei muss störendes Zahnfleisch mit einem Retraktionsfaden verdrängt werden.
Beim anschließenden Füllen ist zusätzlich eine Verkeilung zur Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunktes erforderlich.
In diesem Fall kann die GOZ-Nr. 2030 im rechten Unterkiefer zweimal berechnet werden:
- einmal für die besondere Maßnahme beim Präparieren
- einmal für die besondere Maßnahme beim Füllen
Die Rechnung und die Behandlungsdokumentation sollten erkennen lassen, dass zwei unterschiedliche Maßnahmen in zwei unterschiedlichen Leistungsphasen stattgefunden haben.
GOZ 2030 bei Kronen, Brücken und Implantataufbauten
Eine Präparation findet nicht nur bei einer Füllung statt. Sie ist auch ein wesentlicher Behandlungsschritt bei Kronen, Teilkronen, Brückenankern und anderen laborgefertigten Restaurationen.
Deshalb kann die GOZ-Nr. 2030 auch bei prothetischen Behandlungen berechnungsfähig sein. Beispiele sind:
- Verdrängen der Gingiva zur Darstellung einer subgingivalen Präparationsgrenze
- Schutz des Nachbarzahnes beim Beschleifen
- Beseitigung störender Zahnfleischanteile
- Stillung einer übermäßigen Blutung während der Präparation
- besondere Maßnahmen bei der intraoralen Bearbeitung eines Implantataufbaus
Die Berechnung setzt jedoch voraus, dass in der betreffenden Sitzung tatsächlich präpariert oder eine Kavität gefüllt wird.
Findet lediglich eine Gerüstanprobe, eine Farbbestimmung oder ein anderer Behandlungsschritt ohne Präparation oder Füllung statt, fehlt grundsätzlich der erforderliche Leistungsbezug.
Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Abformung oder Eingliederung ist genau zu prüfen, welchem Behandlungsschritt die Maßnahme fachlich zuzuordnen ist. Der aktuelle GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer erkennt auch die Darstellung der Präparationsgrenze bei Abformung oder Befestigung als mögliche besondere Maßnahme an. Die konkrete Dokumentation muss den Zusammenhang nachvollziehbar darstellen.
Retraktionsfäden und GOZ 2030
Das Verdrängen störenden Zahnfleisches oder einer Papille mit einem Retraktionsfaden kann den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2030 erfüllen.
Das gilt insbesondere, wenn der Faden erforderlich ist, um:
- eine Präparationsgrenze sichtbar zu machen
- einen subgingivalen Bereich freizulegen
- eine störende Papille zu verdrängen
- eine Blutung zu kontrollieren
- die Präparation oder Füllung ordnungsgemäß durchführen zu können
Die Dokumentation sollte nicht nur „Faden gelegt“ enthalten. Besser ist eine eindeutige Beschreibung des Grundes, des Bereichs und des verwendeten Hilfsmittels.
Dokumentationsbeispiel:
„Zahn 16: subgingivale Präparationsgrenze palatinal aufgrund überlagernder Gingiva nicht sicher darstellbar. Gingiva mit Retraktionsfaden Größe 00 verdrängt. Anschließend Präparationsgrenze vollständig kontrollierbar.“
Matrize, Formgebungshilfe und Verkeilung richtig abgrenzen
Bei der Abrechnung einer Matrize kommt es auf die zugrunde liegende Füllungsleistung und den konkreten Zweck an.
Bei den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 sind das Anlegen und die Verkeilung einer Matrize zur Formung der Füllung bereits Bestandteil der jeweiligen Füllungsleistung. Dafür kann die GOZ-Nr. 2030 nicht zusätzlich berechnet werden.
Bei Rekonstruktionen nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 ist eine notwendige Formgebungshilfe nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer dagegen nicht Bestandteil der Hauptleistung. Sie kann daher unter den entsprechenden Voraussetzungen nach GOZ-Nr. 2030 zusätzlich berechnungsfähig sein.
Eine Verkeilung kann außerdem eine besondere Maßnahme darstellen, wenn sie nicht nur der üblichen Formgebung dient, sondern beispielsweise:
- eine Separation der Zähne bewirkt
- einen spannungsfreien Kontaktpunkt ermöglicht
- eine Papillenblutung stillt
- den Nachbarzahn besonders schützt
Der Zweck der Verkeilung muss aus der Dokumentation hervorgehen.
GOZ 2030 neben GOZ 2040 für Kofferdam
Das Anlegen von Spanngummi wird nach GOZ-Nr. 2040 berechnet. Es ist keine Leistung nach GOZ-Nr. 2030.
Beide Gebührennummern können jedoch nebeneinander berechnungsfähig sein, wenn tatsächlich zwei unterschiedliche und selbstständige Maßnahmen erbracht wurden.
Ein mögliches Beispiel:
- GOZ 2040 für das Anlegen des Kofferdams
- GOZ 2030 für das zusätzliche Verdrängen störenden Zahnfleisches mit einem Retraktionsfaden
Das bloße Fixieren einer Kofferdamklammer rechtfertigt nicht automatisch eine zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2030. Erforderlich ist eine eigenständige besondere Maßnahme, die nicht bereits Bestandteil der GOZ-Nr. 2040 ist. Die Bundeszahnärztekammer nennt das Anlegen von Spanngummi ausdrücklich als zusätzlich berechnungsfähige eigenständige Leistung neben der GOZ-Nr. 2030.
Abgrenzung zur Exzision von Schleimhaut
Das Verdrängen von Zahnfleisch kann unter die GOZ-Nr. 2030 fallen. Eine selbstständige Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe ist davon abzugrenzen.
Wird Gewebe nicht nur verdrängt oder in geringem Umfang zur Durchführung der Präparation beeinflusst, sondern als eigenständige chirurgische Leistung entfernt, kann eine andere Gebührennummer einschlägig sein, beispielsweise die GOZ-Nr. 3070.
Entscheidend sind der Umfang, die medizinische Zielsetzung und die Selbstständigkeit der chirurgischen Leistung. Eine Leistung darf nicht gleichzeitig als Bestandteil einer anderen Leistung und zusätzlich als selbstständige Leistung berechnet werden.
Was ist nicht nach GOZ 2030 berechnungsfähig?
Nicht jede zusätzliche Handlung während einer Füllungsbehandlung erfüllt den Leistungsinhalt.
Die GOZ-Nr. 2030 ist insbesondere nicht allein berechnungsfähig für:
- die übliche relative Trockenlegung
- die Lichtaushärtung eines Füllungsmaterials
- die Ätztechnik
- die adhäsive Befestigung einer Restauration
- das routinemäßige Fixieren einer Kofferdamklammer
- das Anlegen von Spanngummi, da hierfür die GOZ-Nr. 2040 vorgesehen ist
- eine selbstständige Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe
- die übliche Matrize bei den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110
- eine approximale Schmelzreduktion oder ein interdentales Strippen
Die approximale Schmelzreduktion ist kein Separieren im Sinne der GOZ-Nr. 2030. Nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer handelt es sich um eine eigenständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung, die gegebenenfalls analog zu berechnen ist.
Dokumentation der GOZ-Leistung 2030
Eine detaillierte Dokumentation ist für die Abrechnung entscheidend. Ein pauschaler Eintrag wie „besondere Maßnahme“ reicht bei Rückfragen einer privaten Krankenversicherung oder Beihilfestelle häufig nicht aus.
Die Dokumentation sollte mindestens enthalten:
- behandelten Zahn oder behandelte Zähne
- Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- Zuordnung zum Präparieren oder Füllen
- genaue Art der besonderen Maßnahme
- medizinischer Grund der Maßnahme
- verwendetes Material oder Hilfsmittel
- bei Bedarf Dauer oder besondere Schwierigkeit
- Ergebnis oder Zweck der Maßnahme
Dokumentationsbeispiele beim Präparieren
Geeignete Einträge können lauten:
- Präparationsschutz am Nachbarzahn mit Teflonband angelegt
- Zähne 14 und 15 mit Separationskeil separiert
- störende Gingiva mit Retraktionsfaden Größe 00 verdrängt
- subgingivale Präparationsgrenze mit Retraktionspaste freigelegt
- überlagernde Zahnfleischfasern mit Elektrotom durchtrennt
- Papille zur Darstellung der Präparationsgrenze mit Hallerklammer verdrängt
- Nachbarzahn mit Matrizenband vor Beschädigung geschützt
Dokumentationsbeispiele beim Füllen
Geeignete Einträge können lauten:
- Formgebungshilfe bei Kompositrekonstruktion angelegt
- Nachbarzahn während der Ätzung mit Teflonband geschützt
- übermäßige Papillenblutung vor Füllungslegung gestillt
- Verkeilung zur Separation und Herstellung eines spannungsfreien Kontaktpunktes
- störende Gingiva mit Retraktionsring verdrängt
- subgingivalen Defektrand mit Retraktionsfaden dargestellt
- intrakanaläre Blutstillung vor Wurzelkanalfüllung durchgeführt
Je konkreter der Eintrag ist, desto leichter lässt sich die medizinische Notwendigkeit später nachvollziehen.
Steigerungsfaktor bei erhöhtem Aufwand
Mehrere besondere Maßnahmen innerhalb desselben Bereichs führen nicht automatisch zu einer mehrfachen Berechnung der GOZ-Nr. 2030.
Entsteht durch mehrere Maßnahmen, erschwerte anatomische Verhältnisse oder einen besonders hohen Zeitaufwand eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, kann dieser Mehraufwand bei der Wahl des Steigerungsfaktors berücksichtigt werden.
Mögliche fallbezogene Gründe sind:
- sehr enger Interdentalraum
- tief subgingival gelegene Präparationsgrenze
- erschwertes Anlegen der Hilfsmittel
- starke oder wiederholt auftretende Papillenblutung
- ungewöhnlich hoher Zeitaufwand
- mehrere notwendige besondere Maßnahmen im selben Bereich
- schwierige anatomische Verhältnisse
- intrakanaläre Blutstillung mit erhöhtem Aufwand
Die Begründung muss den konkreten Einzelfall beschreiben. Allgemeine Formulierungen wie „erhöhter Aufwand“ oder „besondere Schwierigkeit“ sind wenig aussagekräftig.
Beispiel für eine konkrete Begründung:
„Überdurchschnittlicher Zeitaufwand durch tief subgingivale Präparationsgrenze und wiederholtes Nachlegen des Retraktionsfadens bei anhaltender Papillenblutung.“
Was tun, wenn die PKV oder Beihilfe die GOZ 2030 kürzt?
Private Kostenträger begründen Kürzungen häufig damit, dass die Maßnahme bereits Bestandteil der Füllungs- oder Präparationsleistung sei.
In diesem Fall sollte die Praxis prüfen:
- Welche konkrete besondere Maßnahme wurde erbracht?
- War sie bereits Bestandteil der berechneten Hauptleistung?
- Wurde sie dem Präparieren oder dem Füllen zugeordnet?
- Ist der behandelte Bereich eindeutig dokumentiert?
- Wurden bei zweimaliger Berechnung tatsächlich Maßnahmen in beiden Leistungsphasen durchgeführt?
- Lässt sich die medizinische Notwendigkeit verständlich erklären?
Eine Stellungnahme sollte nicht nur den Wortlaut der Gebührennummer wiederholen. Sie sollte den tatsächlichen Behandlungsablauf beschreiben.
Beispiel für eine Erstattungsstellungnahme:
„Die GOZ-Nr. 2030 wurde nicht für eine routinemäßige Begleitmaßnahme berechnet. Aufgrund der subgingival gelegenen Präparationsgrenze war die Gingiva im Bereich des Zahnes 16 mit einem Retraktionsfaden zu verdrängen. Ohne diese zusätzliche Maßnahme konnte die Präparationsgrenze nicht vollständig dargestellt und kontrolliert werden. Die Maßnahme ist nicht Bestandteil der berechneten Hauptleistung.“
GOZ 2030 bei gesetzlich Versicherten vereinbaren
Auch gesetzlich Versicherte können privatzahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist eine wirksame Vereinbarung und eine klare Abgrenzung zur vertragszahnärztlichen Versorgung.
Eine Vereinbarung kann in Betracht kommen, wenn die konkrete besondere Maßnahme:
- nicht vom Leistungskatalog der GKV erfasst wird
- nicht bereits in der BEMA-Leistung enthalten ist
- für die vertragszahnärztliche Versorgung nicht erforderlich wäre
- aufgrund einer über die GKV-Versorgung hinausgehenden Behandlung notwendig wird
Dies kann beispielsweise bei einer Mehrkostenvereinbarung für eine aufwendige Füllungsversorgung relevant werden. Die KZBV stellt für die Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit gesetzlich Versicherten Leitfäden und Musterformulare bereit. Regionale Vorgaben der zuständigen KZV sind zusätzlich zu beachten.
Die Vereinbarung sollte vor Beginn der entsprechenden Behandlung getroffen werden. Patientinnen und Patienten müssen nachvollziehen können, welche Leistung privat berechnet wird und welche Kosten entstehen.
Können Materialien zusätzlich berechnet werden?
Die gesonderte Berechnung von Materialien richtet sich nach den Vorgaben der GOZ und der hierzu entwickelten Rechtsprechung.
Verbrauchsmaterialien sind grundsätzlich mit der Gebühr abgegolten, soweit die GOZ keine gesonderte Berechnung vorsieht. Bei außergewöhnlich hohen Materialkosten kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.
Praxen sollten dabei nicht mit pauschalen Materialbeträgen arbeiten. Sinnvoll sind:
- aktuelle Einkaufsbelege
- nachvollziehbare Stückkosten
- dokumentierte Verbrauchsmengen
- eine einheitliche interne Kalkulation
- fallbezogene Zuordnung des verwendeten Materials
Da die Erstattungsfähigkeit und die zulässige Auslagenberechnung rechtlich vom Einzelfall abhängen können, sollte die Praxis ihre Vorgehensweise mit der zuständigen Zahnärztekammer oder einer spezialisierten Abrechnungsberatung abstimmen.
Praxischeck für eine sichere GOZ-2030-Abrechnung
Vor dem Abschluss der Dokumentation sollte das Team folgende Fragen beantworten:
- Wurde eine echte besondere Maßnahme durchgeführt?
- Erfolgte sie beim Präparieren oder beim Füllen?
- In welcher Kieferhälfte oder in welchem Frontzahnbereich wurde sie erbracht?
- Ist die Maßnahme bereits Bestandteil einer anderen Gebührennummer?
- Wurde das verwendete Hilfsmittel dokumentiert?
- Ist der medizinische Grund nachvollziehbar?
- Sind zwei Ansätze im selben Bereich durch getrennte Maßnahmen beim Präparieren und Füllen begründet?
- Wurde ein erhöhter Steigerungsfaktor individuell begründet?
Eine kurze Abrechnungscheckliste im Behandlungszimmer oder ein strukturierter Textbaustein in der Praxissoftware kann die Dokumentationsqualität deutlich verbessern.
Häufige Fragen zur GOZ-Leistung 2030
Wann darf die GOZ 2030 berechnet werden?
Die GOZ-Nr. 2030 darf berechnet werden, wenn beim Präparieren oder Füllen eine zusätzliche besondere Maßnahme durchgeführt wird. Dazu zählen beispielsweise das Separieren von Zähnen, das Verdrängen störenden Zahnfleisches oder die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.
Wie oft ist die GOZ 2030 pro Sitzung möglich?
Je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ist sie höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Präparieren und höchstens einmal für besondere Maßnahmen beim Füllen berechnungsfähig. Bei entsprechenden Maßnahmen in allen vier Kieferhälften sind nach dem Beschluss des Beratungsforums maximal acht Ansätze in einer Sitzung möglich.
Wird die GOZ 2030 je Zahn berechnet?
Nein. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und nicht je Zahn oder Kavität.
Ist ein Retraktionsfaden nach GOZ 2030 berechnungsfähig?
Ja, wenn der Retraktionsfaden als besondere Maßnahme erforderlich ist, beispielsweise zur Verdrängung störender Gingiva oder zur Darstellung einer Präparationsgrenze. Der Grund und das verwendete Material sollten dokumentiert werden.
Kann die GOZ 2030 neben GOZ 2040 berechnet werden?
Ja, wenn neben dem Kofferdam eine zusätzliche selbstständige besondere Maßnahme durchgeführt wird. Das bloße Anlegen des Kofferdams wird ausschließlich nach GOZ-Nr. 2040 berechnet.
Ist die GOZ 2030 bei einer Kronenpräparation möglich?
Ja. Der Begriff Präparieren umfasst auch das Beschleifen von Zähnen zur Versorgung mit Kronen, Teilkronen oder Brückenankern. Eine besondere Maßnahme und deren medizinische Notwendigkeit müssen dokumentiert sein.
Kann die GOZ 2030 bei einer Wurzelkanalfüllung angesetzt werden?
Ja, wenn beim Aufbereiten oder Füllen des Wurzelkanals eine besondere Maßnahme erforderlich ist. Ein Beispiel ist eine aufwendige intrakanaläre Blutstillung.
Ist eine Matrize immer nach GOZ 2030 berechnungsfähig?
Nein. Bei den GOZ-Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 ist die Matrize zur Formung der Füllung bereits Bestandteil der Leistung. Bei den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100, 2120 und 2180 kann eine erforderliche Formgebungshilfe nach der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zusätzlich nach GOZ-Nr. 2030 berechnungsfähig sein.
Die GOZ-Leistung 2030 bietet Zahnarztpraxen ein relevantes, aber häufig unterschätztes Abrechnungspotenzial. Voraussetzung ist, dass die besondere Maßnahme tatsächlich zusätzlich erbracht wurde und nicht bereits Bestandteil einer anderen Leistung ist.
Besonders wichtig sind die korrekte Zuordnung zum Präparieren oder Füllen, die Berechnung nach Kieferhälfte beziehungsweise Frontzahnbereich und eine präzise Behandlungsdokumentation. Nur so lässt sich die Abrechnung bei Rückfragen von Kostenträgern schlüssig begründen.
Klare interne Abläufe helfen dem gesamten Praxisteam. Wer besondere Maßnahmen bereits während der Behandlung erkennt und vollständig dokumentiert, verbessert die Abrechnungssicherheit und verhindert vermeidbare Honorarverluste.
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Eure Irina von Winter Praxismanagement

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