Teilabrechnung von Zahnersatz – Was bei Behandlungsabbruch zu beachten ist

Abrechnung von Zahnersatzleistungen nach einem Behandlungsabbruch.

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Was passiert, wenn eine Zahnersatzbehandlung während der laufenden Therapie abgebrochen werden muss? Sei es aufgrund einer Krankheit, einer Umplanung oder dem Tod des Patienten – es stellt sich die Frage: Was kann abgerechnet werden und wie funktioniert das mit dem Festzuschuss? Die gute Nachricht ist, dass bereits erbrachte Leistungenselbstverständlich abgerechnet werden können, selbst wenn die Behandlung nicht vollständig abgeschlossen wurde. Diese Abrechnung erfolgt dann als Teilabrechnung.

1. Zahnärztliche Leistungen – BEMA oder GOZ?

Wenn es zu einem Abbruch der Zahnersatzbehandlung kommt, können alle bis zum Abbruch erbrachten zahnärztlichen Leistungen abgerechnet werden. Je nach Versichertenstatus des Patienten wird zwischen BEMA (gesetzlich versicherte Patienten) und GOZ (privat versicherte Patienten) unterschieden. Zu den abzurechnenden Leistungen gehören unter anderem:

  • Abformungen (BEMA-Nr. 7 oder GOZ Nr. 5170/5180)
  • Bissnahme und Bissregistrierung
  • Funktionsdiagnostik
  • Einprobe von Gerüsten oder Rohbrand
  • Eingliederung von Provisorien
  • Entfernung alter Prothetik bei der Vorbereitung der Versorgung

Wichtig ist, dass die erbrachten Leistungen zweifelsfrei dokumentiert und der tatsächliche Behandlungsstand zum Zeitpunkt des Abbruchs festgehalten wird. Es zählt der tatsächliche Stand der Behandlung und nicht der ursprünglich geplante Umfang der Versorgung.

2. Zahntechnische Leistungen – BEL/BEB

Auch im zahntechnischen Bereich können Leistungen abgerechnet werden, die bis zum Abbruch der Behandlung durchgeführt wurden. Hierzu gehören:

  • Individueller Löffel
  • Situations- und Funktionsabformungen
  • Registrierschablonen
  • Gerüstherstellung oder Anproben
  • Material- und Arbeitsaufwand für begonnene Arbeiten

Tipp: Dokumentieren Sie auch hier detailliert, was das Labor bereits geleistet hat. Eine Laborrechnung mit dem Vermerk „Teilarbeit bei abgebrochener Versorgung“ kann Ihnen helfen, diese Leistungen korrekt abzurechnen.

3. Festzuschuss – Was zahlt die Krankenkasse?

Für gesetzlich versicherte Patienten wird der Festzuschuss von der Krankenkasse anteilig gewährt, je nachdem, welcher Behandlungsstand erreicht wurde. Wurde nur die Planungsphase oder eine Abformung durchgeführt, fällt der Zuschuss geringer aus, als wenn bereits ein Gerüst einprobiert oder ein Provisorium eingegliedert wurde.

Wichtig: Kennzeichnen Sie den Heil- und Kostenplan bzw. das Abrechnungsformular mit dem Hinweis:
„Behandlung nicht abgeschlossen – Teilabrechnung nach dem aktuellen Leistungsstand.“
Dieser Hinweis erleichtert die Bearbeitung durch die KZV und zeigt der Krankenkasse, dass kein vollständiger Zahnersatz eingegliedert wurde.

Auch wenn eine Zahnersatzbehandlung nicht abgeschlossen wird, können die bereits erbrachten Leistungenabgerechnet werden – durch eine korrekte Teilabrechnung, sorgfältige Dokumentation und einen klaren Hinweis an die Krankenkasse. Auf diese Weise gehen keine Kosten verloren. Tipp aus der Praxis: Stimmen Sie sich bei Unsicherheiten eng mit Ihrem zahntechnischen Labor ab und halten Sie im Zweifelsfall schriftlich fest, welche Leistungen erbracht wurden. So sind Sie auf der sicheren Seite, falls Rückfragen durch die Krankenkasse oder KZV auftreten.


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Verfasserin: Celine Zahnmedizinische Verwaltungsfachangestellte

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