Abrechnungstipp 1040 – Professionelle Zahnreinigung

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Sicherlich ist allgemein bekannt, wie es die PZR an den Zähnen abzurechnen gilt, doch ist auch immer
geläufig, welche Vereinbarung mit dem GKV-Patienten zu treffen gilt? Wie rechnen wir die subgingivale
Belagsentfernung während der professionellen Zahnreinigung ab? Darf der Zahnarzt eine Zuzahlung zur
Kassenleistung berechnen?
Die GOZ-Nr. 1040 ist abrechenbar:

  • je Zahn
  • Je Implantat
  • Je Brückenglied


NICHT abrechenbar:

  • neben der 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • neben der 4050 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem einwurzeligen Zahn)
  • neben der 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge an einem mehrwurzeligen Zahn)
  • neben der 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • neben der 4070 ( Parodontalchirurgische Therapie an einem einwurzeligen Zahn)
  • neben der 4075 ( Parodontalchirurgische Therapie an einem mehrwurzeligen Zahn)
  • neben der 4090 (Lappenoperation an einem Frontzahn)
  • neben der 4100 (Lappenoperation an einem Seitenzahn)


→ Für Full-Mouth-Desinfection → analoge Berechnung

Ggf. zusätzlich abrechenbar:

  • 0010 (Eingehende Untersuchung
  • 1000 (Mundhygienestatus)
  • 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs)
  • 1030 (Medikamententräger)
  • 2000 (Fissurenversiegelung)
  • 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • 2130 (Kontrolle/Polieren einer Restauration)
  • 4000 (Erstellen eines Parodontalstatus)
  • 4005 Erhebung Gingivalindes und/oder eines Parodontalindex)
  • 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • 4025 (Medikamentöse Lokalaplikation)
  • 4030 (Beseitigung scharfer Kanten)
  • Ä1 (Beratung)
  • Ä5 oder Ä6 (Untersuchung)
  • Ä5000 ff. (Röntgen)


Folgende Leistungen sind in der Leistungsbeschreibung enthalten:

  • Entfernung der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
  • Reinigung der Zahnzwischenräume
  • Entfernung des Biofilms
  • Oberflächenpolitur
  • Anwendung geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen


→ Es gibt keine Begrenzung der Häufigkeit, die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist so oft
berechenbar, wie notwendig, als Präventivmaßnahme oder zur Vorbehandlung von
Parodontalbehandlungen.


→ Sie ist auch berechenbar für einzelne Zähne, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist: z.B. vor oder nach
dem Legen einer Restauration für den restaurierten und/oder Nachbarzahn, vor oder nach einer
Präparation, beim Eingliedern oder Wiedereingliedern einer provisorischen Krone u.s.w.


→ Die professionelle Zahnreinigung (PZR) an Verbindungselementen (Stegen, Geschiebe etc.), eine
Wangen- oder Zungenreinigung, sind in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und werden als
medizinisch notwendige Leistungen analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Ebenso ist die
Belagsentfernung an herausnehmbarem Zahnersatz kein Leistungsbestandteil und muss als medizinisch notwendige Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Eine etwaige Berechnung der
Laborleistungen (z.B. Desinfektion der Prothese) nach § 9 bleibt davon unberührt.


→ Die subgingivale Belagsentfernung ist ebenfalls nicht Bestandteil der Leistung und muss im Rahmen
der PZR ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. Werden im subgingivalen Bereich
parodontalchirurische Leistungen erbracht, können diese unter den GOZ-Nrn 4070/4075 berechnet
werden. Es ist dann aber keine Berechnung der PZR in derselben Sitzung möglich.


Unterschiede/Abgrenzungen GOZ-Nrn 1040, 4050, 4055, 4070, 4075


Die Gebührennummer 1040 ist berechenbar für:

  • Entfernung supragingivaler/gingivaler Beläge
  • Entfernung von Verfärbungen aus nichtkosmetischen Gründen
  • Reinigung der Zahnzwischenräume
  • Entfernung des Biofilms supragingival
  • Oberflächenpolitur
  • Fluoridierungsmaßnahmen

Die Gebührennummern 4050/4055 sind berechenbar für:

  • Entfernung von weichen Belägen
  • Entfernung von harten supragingivalen Belägen (Zahnstein)
  • Ggf. anschließendes Polieren


Die Gebührennummern 4070/4075 sind berechenbar für:

  • Entfernung von harten Belägen/Konkrementen subgingival
  • Gingivakürettage
  • Root Planing
  • Deep Scaling
  • Entfernung des Biofilms subgingival

Beispiel

SitzungGebietGebühren-
position
LeistungAnzahlErläuterung
1.0010Eingehende Untersuchung1Begr. Neben GOZ-
Nr. 1000: “dient
anderen Zwecken…“
Ä1Beratung1Begr. Neben GOZ-
Nr. 1000: “dient
anderen Zwecken…“
1000Mundhygienestatus1
4005Parodontalindex
15, 13-23,
25, 35-45
4050Entfernung harter und weicher
Beläge, einwurzeliger Zahn
18Auch für Brückenglieder,
Implantate
17,16,14,
24,26,27,
36,37,46,47
4055Entfernung harter und weicher
Beläge, mehrwurzeliger Zahn
10
4020Lokalbehandlung von
Mundschleimhauterkrankungen
1Mit haftenden
Medikamenten
und/oder einfachen
Taschenspülung
5000 ff.Röntgen*
0070Vitalitätsprüfung1Auch bei der Prüfing
mehrerer Zähne nur
1x je Sizung
(Steigerungsfaktor!)
2.Ä5Symptombezogene
Untersuchung
1
1010Kontrolle des Übungserfolgs1
6190Beratendes Gespräch mit
Anweisungen
1
4000Parodontalstatus1
OK, UK4040Beseitigung von Fremdreizen
am Parodontium
4Einmal je Kieferhälfte
oder
Frontzahnbereich
16,15,26,
36,46
2130Finieren/Polieren vorhandener
Restaurationen
5
OK, UK1040Professionelle Zahnreinigung28
4020Lokalbehandlung von
Mundschleimhauterkrankungen
1Taschenspülung
15-17, 26,
27, 36, 37
4025Subgingivale, antibakterielle
Lokalaplikation
7Zzgl. Materialkosten
für das Medikament
14, 24, 33-
43
2010Behandlung überempfindlicher
Zahnflächen
2Je Kiefer
17, 16, 252000Glattflächenversiegelung3
3.4060Kontrolle nach
Belagsentfernung
28
4020Lokalbehandlung von
Mundschleimhauterkrankungen
1Mit haftenden
Medikamenten
und/oder einfachen
Taschenspülung
15-17, 26,
27, 36, 37
4025Subgingivale, antibakterielle
Lokalaplikation
7Zzgl. Materialkosten
für das Medikament,
z.B. antibiotische
Fäden

Gesetzliche Grundlagen – GKV-Patient


Gesetzlich versicherte Patienten haben im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung Anspruch
auf die Behandlung im Sachleistungssystem, somit verpflichtet die Zulassung zur vertragszahnärztlichen
Versorgung den Zahnarzt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im
Sachleistungsprinzip zu behandeln.


Gemäß §12 SGB V unterliegen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dem
Wirtschaftlichkeitsgebot: (1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein;
sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder
unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht
bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.


Abgesehen von wenigen Ausnahmen, wie alternative Versorgungsformen im Bereich der
Füllungstherapie sowie beim Zahnersatz, besteht ein generelles Zuzahlungsverbot im Rahmen des
Sachleistungssystems. Der Zahnarzt muss daher alle von ihm fachlich beherrschten
vertragszahnärztlichen Leistungen in der Praxis auch verfügbar halten und darf für deren Erbringung
vom Versicherten keine privaten (Zu-)Zahlungen verlangen.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Sachleistungssystems ist ausschließlich bei der Füllungstherapie-
Mehrkostenvereinbarung zur Füllungstherapie gem. §28 Abs. 2 SGB V möglich.

Darüber hinaus ist es möglich, dass der Zahnarzt eine Behandlung, deren Inhalt zur
vertragszahnärztlichen Behandlung gehört, mit dem GKV-Patienten als Privatleistung vereinbart und
durchführt. Dabei wird vorausgesetzt, dass es sich nicht um eine Zuzahlung zur Kassenleistung handelt,
sondern um eine reine Privatbehandlung. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung – einer
Privatbehandlung – ist vor der Behandlung zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen nach §
4 (5) BMV-Z bzw. §7 (7) EKVZ bzw. nach §2 Abs. 3 GOZ – Vereinbarung von Verlangensleistungen (z.B.
Bleaching) zu treffen.

Bis bald, eure Tanja | Winter Praxismanagement

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