Die Ä1 ist abrechnungsfähig:
- als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal, jedoch nicht neben der Bema Nr. 01
- telefonische Beratung, sofern der Behandler selbst die Beratung macht (nicht an ZFA delegierbar)
- neben Individualprophylaxe-Leistungen nach den Bema-Nrn. IP1, IP2, IP4 und IP5
Vorsicht bei Quartalswechsel!
- vor Ablauf der 18 Tage, wenn die Beratung im Folgequartal aufgrund eines neuen Krankheitsfalls erbracht wird
- neben der ersten zahnärztlichen Leistung, wenn zwischen der Bema-Nr. 01 bzw. Ä1 des Vorquartals und der Beratung im neuen Quartal 18 Tage überschritten werden
- neben einer weiteren zahnärztlichen Leistung, auch wenn es sich nicht mehr um die erste Leistung im neuen Quartal handelt
Eine Dokumentation des Beratungsinhalts muss erfolgen, damit die Abrechnung nachvollziehbar ist.
Nicht abrechnungsfähig:
- neben Hilfeleistungen bei Ohnmacht oder Kollaps nach Bema-Nr. 02
- neben der Früherkennungsuntersuchung nach Bema-Nr. FU
- neben Besuchsgebühren
- für das Ausstellen eines Rezeptes oder einer Überweisung
- für eine Beratung durch Praxismitarbeiter
Achtung! Erbringt der Zahnarzt neben einer Beratung eine zahnärztliche Leistung, die niedriger honoriert ist (z.B. Bema-Nrn. 8, 10, 105,) als die Bema-Nr. Ä1 und deren Abrechnung gegenseitig ausgeschlossen ist, kann die höher bewertete Leistung angesetzt werden.
Bis bald, eure Yvonne | Winter Praxismanagement