Aufbaufüllungen sind ein wichtiger Bestandteil der zahnärztlichen Behandlung, insbesondere wenn es darum geht, zerstörte Zähne für die spätere Anbringung einer Krone vorzubereiten. In diesem Blogbeitrag gibt Ihnen Nadine wertvolle Abrechnungstipps, sowohl für Kassen- als auch für Privatpatienten.
Abrechnung bei Kassenpatienten: Bema 13a und 13b im Fokus
Für Kassenpatienten stehen zwei zentrale Positionen zur Abrechnung von Aufbaufüllungen zur Verfügung: Bema 13a und 13b. Die Bema 13a gilt für einflächige Aufbaufüllungen, während die Bema 13b bei zwei- oder mehrflächigen Aufbaufüllungen Anwendung findet. Unter bestimmten Umständen kann mit einer entsprechenden Begründung sogar mehr als eine Aufbaufüllung pro Zahn abgerechnet werden.
Die Bema 13a und 13b decken die Füllung der Zähne mit plastischem Füllungsmaterial ab, darunter fallen Zemente, Amalgam oder Kompomere. Beachten Sie jedoch, dass diese Materialien in der Regel von selbst aushärten und aufgrund ihrer Anforderungen an die Verankerung zu mehr Verlust gesunder Zahnhartsubstanz führen können.
Die Bema 13a wird mit 32 Punkten bewertet, während die Bema 13b mit 39 Punkten honoriert wird. Dies entspricht einem ungefähren Honorar von etwa 37€ bzw. 45€. Bei zwei Aufbaufüllungen pro Zahn können Sie sogar bis zu ca. 82€ erzielen.
Abrechnung bei Privatpatienten: GOZ 2180 im Blick
Für Privatpatienten gilt die Aufbaufüllung mit plastischem Füllungsmaterial als Position GOZ 2180. Diese kann pro Zahn nur einmal berechnet werden, selbst wenn mehrere getrennte Aufbaufüllungen durchgeführt werden. Zusätzlich zur GOZ 2180 kann die Position GOZ 2197 für die adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung abgerechnet werden.
Mit der GOZ 2180 können Sie bei einem 2,3-fachen Faktor 19,40€ und bei einem 3,5-fachen Faktor 29,53€ erzielen. Unter Berücksichtigung der GOZ 2197 und einer Steigerung der Faktoren auf 3,5 beträgt das Honorar lediglich 55,12€. Beachten Sie jedoch, dass diese Berechnung nicht immer wirtschaftlich ist, insbesondere wenn teurere Kompositmaterialien und aufwändige Dentinadhäsivtechniken verwendet werden.
Wirtschaftliche Berechnungsmöglichkeiten: §2 Abs. 1 und 2 sowie §6 Abs. 1 GOZ
Um eine wirtschaftliche Berechnung sicherzustellen, bieten sich zwei Möglichkeiten gemäß der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): die Steigerung über den 3,5-fachen Faktor nach §2 Abs. 1 und 2 oder die analoge Berechnung nach §6 Abs. 1.
Beachten Sie, dass private Krankenversicherer die Erstattung oft auf den 3,5-fachen Faktor kürzen, was zu einem Eigenanteil für den Patienten führt. Die analoge Berechnung hingegen bezieht sich auf den mehrschichtigen Aufbau mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, was bei einigen Versicherern zu Erstattungsproblemen führen kann.
Vor der Behandlung sollten Patienten daher über mögliche Erstattungsprobleme informiert werden. Bei Kassenpatienten kann ein mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterialien nach §28 SGB V individuell mit dem Patienten vereinbart werden. In diesem Fall müssen die Positionen Bema 13a oder 13b in Abzug gebracht werden.
Insgesamt bieten die genannten Abrechnungsmöglichkeiten eine solide Grundlage für eine wirtschaftliche Gestaltung von Aufbaufüllungen sowohl bei Kassen- als auch Privatpatienten.
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