Hallo, ich befinde mich aktuell im Urlaub und bin wirklich froh, dass ich hier noch keinen Arzt aufsuchen musste. In Deutschland wird man als Zahnarzt oder Zahnarztpraxis nicht oft mit der Frage konfrontiert, wie man Patienten behandelt, die vorübergehend hier sind, aber im Ausland versichert sind. Doch wenn es so weit kommt, ist es wichtig zu wissen, wie diese Patienten korrekt abgerechnet werden – und wie sich das Verfahren durch neue Regelungen zum 01.10.2021 vereinfacht hat.
In diesem Beitrag erkläre ich, wie das Abrechnungsverfahren für ausländische Patienten jetzt funktioniert und worauf Sie achten müssen, um keine Fehler zu machen.
Behandlung von Patienten aus dem Ausland
Patienten aus den EU-Mitgliedstaaten, sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich können auch in Deutschland vertragszahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie sich vorübergehend hier aufhalten (z. B. als Touristen).
Seit dem 01.10.2021 wurden wichtige Änderungen eingeführt, die das Verfahren erheblich vereinfacht haben:
- Muster 80 und Muster 81 (die früher für die Abrechnung verwendet wurden) sind weggefallen.
- Diese wurden ersetzt durch die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ und die Kopie der EHIC/GHIC.
Das Gute daran: Die neue Patientenerklärung ist jetzt in allen relevanten Sprachen zweisprachig verfügbar und spart Zeit bei der Verwaltung, da Kopien für den Identitätsnachweis nicht mehr notwendig sind.
Ablauf der Abrechnung – Was ist zu beachten?
Damit ausländische Patienten ihre Leistungen korrekt in Anspruch nehmen können, muss eine Anspruchsbescheinigung oder ein Identitätsnachweis vorgelegt werden. Der Patient hat folgende Optionen:
- Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder
- Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) oder
- Global Health Insurance Card (GHIC) – gilt nur für Patienten aus dem Vereinigten Königreich
Wichtig: Wenn eine der vorgenannten Bescheinigungen oder ein Identitätsnachweis fehlt, darf die Behandlung auf Privatrezept (nach GOZ) durchgeführt werden. Sollte der Patient später eine gültige PEB oder EHIC/GHIC nachreichen (innerhalb von 10 Tagen oder am folgenden Arbeitstag), muss das Honorar zurückgezahlt werden.
Die Identitätsnachweise sollten in Form eines Personalausweises oder Reisepasses überprüft werden – andere Dokumente wie Führerscheine sind nicht akzeptabel.
Dokumentation – Was muss erledigt werden?
Die Dokumentation ist ein wichtiger Bestandteil der Abrechnung. Die Anspruchsbescheinigung (EHIC/GHIC oder PEB) darf nicht einbehalten werden. Es muss sichergestellt werden, dass:
- Der Identitätsnachweis des Patienten überprüft wird.
- Die Gültigkeit der EHIC/GHIC bzw. PEB zweifelsfrei geprüft wird.
- Eine Zweifachkopie der EHIC/GHIC bzw. PEB angefertigt wird, mit Datum, Unterschrift und Zahnarztstempel.
- Vor der Behandlung muss der Patient die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“vollständig ausfüllen und unterschreiben. Diese Erklärung muss ebenfalls an die gewählte deutsche aushelfende Krankenkasse weitergeleitet werden.
Leistungsumfang – Was ist abgedeckt?
Patienten, die mit einer EHIC, PEB oder GHIC nach Deutschland kommen, haben Anspruch auf die gleichen Sachleistungen wie in Deutschland versicherte Patienten. Der Anspruch bezieht sich auf alle medizinisch notwendigen Leistungen, die unter Berücksichtigung der Art der Behandlung und der Aufenthaltsdauer erforderlich sind.
Wichtig: Zuzahlungen und Eigenanteile können genauso wie bei deutschen Versicherten gehandhabt werden.
Die Behandlung von ausländischen Patienten in Deutschland ist dank der Änderungen zum 01.10.2021 nun deutlich einfacher geworden. Mit der richtigen Dokumentation und den korrekten Unterlagen können Sie die Behandlung problemlos abrechnen, ohne auf Probleme bei der Kostenerstattung zu stoßen. Achten Sie darauf, dass Sie alle Anforderungen wie die Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung und den Identitätsnachweisordnungsgemäß durchführen, um eine reibungslose Abrechnung zu gewährleisten.
Tipp: Fragen Sie bei der Anmeldung bereits nach einem möglichen Pflegegrad oder der Eingliederungshilfe, damit die Dokumentation direkt in der Patientenakte abgelegt werden kann.
Haben Sie noch Fragen zur Abrechnung ausländischer Patienten oder benötigen Sie Unterstützung? Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne weiter!
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Winter-Praxismanagement
Verfasserin: Tanja
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