Präventionsleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung nach § 22a SGB V

Präventionsleistungen für Pflegebedürftige
Seit 2018 ermöglicht der gemeinsame Bundesausschuss die Abrechnung von speziellen Präventionsleistungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung. Diese Leistungen sind nach § 22a SGB V in der Zahnmedizin festgelegt und bieten eine wichtige Unterstützung für diese Patientengruppe. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen dazugehören, wie sie korrekt angewendet werden und was dabei zu beachten ist, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.

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Seit 2018 ermöglicht der gemeinsame Bundesausschuss die Abrechnung von speziellen Präventionsleistungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung. Diese Leistungen sind nach § 22a SGB V in der Zahnmedizin festgelegt und bieten eine wichtige Unterstützung für diese Patientengruppe. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen dazugehören, wie sie korrekt angewendet werden und was dabei zu beachten ist, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.

1. BEMA-Nr. 174a – Erhebung des Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan

Die BEMA-Nr. 174a umfasst die Erhebung des Mundgesundheitsstatus. Sie dient dazu, den Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleisches, der Mundschleimhäute und des Zahnersatzes zu beurteilen. Diese Untersuchung ist delegierbar, das heißt, sie kann von zahnmedizinischen Fachangestellten durchgeführt werden.

  • Punkte: 20
  • Budget: Frei
  • Abrechnungsfrequenz: Kann pro Kalenderhalbjahr nur einmal abgerechnet werden
  • Voraussetzung: Die BEMA-Nr. 174a kann nur im zeitlichen Zusammenhang mit der BEMA-Nr. 174b abgerechnet werden.

Für die Dokumentation wird ein Vordruck verwendet, der die Ergebnisse der Untersuchung aufnimmt. Der Zahnarzt muss die Anspruchsberechtigung des Patienten dokumentieren, indem zum Beispiel der Bescheid der Pflegekasse oder über die Eingliederungshilfe hinterlegt wird.

2. BEMA-Nr. 174b – Mundgesundheitsaufklärung

Die BEMA-Nr. 174b umfasst die Mundgesundheitsaufklärung auf Basis des Mundgesundheitsplans. Dabei geht es um die Erklärung der festgestellten Inhalte, die Demonstration und praktische Unterweisung der Zahnpflege sowie die Anleitung zur Pflege des Zahnersatzes.

  • Punkte: 26
  • Budget: Frei
  • Abrechnungsfrequenz: Kann pro Kalenderhalbjahr nur einmal abgerechnet werden
  • Voraussetzung: Muss zusammen mit der BEMA-Nr. 174a abgerechnet werden

Die Aufklärung umfasst die Motivation des Versicherten, sowie die Erklärung und den Nutzen der empfohlenen Maßnahmen. Außerdem muss der Zahnarzt Unterstützungspersonen anleiten, die den Patienten bei der Zahnpflege unterstützen.

3. BEMA-Nr. 107a – Entfernung harter Zahnbeläge

Die BEMA-Nr. 107a umfasst die Entfernung harter Zahnbeläge, die zweimal jährlich durchgeführt werden kann. Diese Leistung ist ebenfalls budgetfrei und delegierbar.

  • Punkte: 16
  • Budget: Frei
  • Abrechnungsfrequenz: Einmal pro Kalenderhalbjahr
  • Voraussetzung: Darf nicht in dem Kalenderhalbjahr abgerechnet werden, in dem bereits BEMA-Nr. 107 abgerechnet wurde.

4. Wichtige Hinweise zur Abrechnung und Dokumentation

Diese präventiven Leistungen können ausschließlich für Patienten abgerechnet werden, die einen Pflegegrad zugeordnet bekommen haben oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten. Die Anspruchsberechtigung muss stets vom Zahnarzt überprüft und in der Patientenakte dokumentiert werden, idealerweise anhand des Bescheids der Pflegekasse oder des Bescheids über die Eingliederungshilfe.

Achten Sie auf die folgenden Punkte:

  • Bescheide sind in der EDV der Praxis abzulegen und die Patienten ggf. farblich zu markieren.
  • Wenn ein Betreuer/Vormund des Patienten bestimmt wurde, ist dessen Einwilligung erforderlich.
  • Terminbausteine in der Praxissoftware anlegen, um Zeitfenster für die präventiven Maßnahmen zu planen.
  • Bei befristeten Bescheiden muss eine Erinnerung zur Fristsetzung in der Praxissoftware eingestellt werden.

5. Wie können diese Präventionsleistungen in der Zahnarztpraxis angewendet werden?

Um sicherzustellen, dass alle notwendigen Schritte korrekt durchgeführt werden, sollten Sie bereits im Anamnesebogennach einem Pflegegrad oder dem Bezug von Eingliederungshilfe fragen. Bescheide müssen in der EDV abgelegt werden, und Patienten können durch eine farbliche Markierung leichter identifiziert werden.

Weitere Maßnahmen:

  • Schulung des Teams zur korrekten Dokumentation und Anwendung dieser Präventionsleistungen.
  • Fortbildung zum Thema Präventionsleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung anbieten.
  • Vor jeder Maßnahme sollte eine eingehende Untersuchung (01) durchgeführt werden, um eine fundierte Behandlungsentscheidung treffen zu können.

Die Präventionsleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung bieten nicht nur eine wichtige Unterstützung für diese Patientengruppe, sondern auch eine Chance für Zahnärzte, präventiv tätig zu werden und gleichzeitig korrekt abzurechnen. Durch eine detaillierte Dokumentation, regelmäßige Schulungen des Teams und die richtige Anwendung der BEMA-Nr. 174a, 174b und 107a können Sie sicherstellen, dass diese Leistungen korrekt abgerechnet werden und der Pflegegrad des Patienten berücksichtigt wird.

Tipp: Stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Bescheide in der Patientenakte hinterlegen und regelmäßig Erinnerungen für befristete Bescheide einstellen, um keine Fristen zu verpassen.
Haben Sie Fragen zur Abrechnung der Präventionsleistungen oder benötigen Unterstützung bei der Implementierung? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!

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