„Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen“
Bema Nr. 03 darf berechnet werden, wenn eine dringend notwendige zahnärztliche Leistung ausgeführt wird, während dieser Zeit üblicherweise keine Sprechstunde stattfindet oder wenn der Patient nicht bereits vor Ablauf der Sprechstunde in den Praxisräumen des Zahnarztes anwesend war.
Die Bema-Nr. 03 ist auch neben einer telefonischen Beratung, ohne dass der Patient anschließend in der Praxis erscheint, und bei eingeteiltem, offiziellen Notdienst abrechnungsfähig.
Die Position kann auch öfter abgerechnet werden, wenn der Patient mehrmals am selben Tag zur Behandlung kommt, z. B. zur Blutstillung in einer gesonderten Sitzung nach Extraktion eines Zahnes.
Nicht abrechnungsfähig:
-wenn der Patient bestellt wurde und es sich nicht um einen Notfall handelt
-wenn die Praxis samstags offiziell Sprechstunde hat
-wenn die Praxis im Urlaub zum Notdienst eingeteilt ist
Bei Leistungen außerhalb der Sprechstunde (nicht an Sonn- und Feiertagen und bei Nacht) ist die Uhrzeit anzugeben.
Bei Besuchen (Bema-Nr. 151) darf nicht zusätzlich die Bema-Nr. 03 berechnet werden.
Beispiele:
Sprechstunde 14:00 bis 17:00 Uhr; Patient war für 17:30 Uhr bestellt
03 nicht abrechnungsfähig
Sprechstunde 14:00 bis 17:00 Uhr; neuer Patient erscheint ohne Bestellung um 17:30 Uhr mit unklaren Schmerzen;
03 abrechnungsfähig
Sprechstunde 14:00 bis 17:00 Uhr; Patient erscheint ohne Bestellung um 17.30 Uhr, mit der Bitte, den Zahnstein zu entfernen.
03 nicht abrechnungsfähig
Patient erscheint am Samstag (13:00 Uhr) beim Notdienst (ein Stück ist abgebrochen, keine Schmerzen)
03 abrechnungsfähig (Samstags mit Zeitangabe)
Bis bald, Eure Yvonne | Winter Praxismanagement