Zum Einschleifen von Zahnersatz stehen uns die Bema Positionen 89, 106, GOZ 4040 und GOZ 8100 zur Verfügung.
Bema 89: Beseitigung grober Artikulations-/Okklusionsstörungen vor ZE
Die Bema Position 89 ist einmal je Behandlungsfall über den HKP berechnungsfähig und muss zwingend vor dem Eingliedern erbracht werden. Sie ist zur Beseitigung von groben Artikulations- und Okklusionsstörungen an Prothesen und Brücken abrechenbar, dies kann auch in Verbindung mit Reparaturen der Fall sein. Das heißt, sie kann bei falschem Stand der Zähne, bei Zahnverlängerungen, vorhersehbarem Frühkontakt oder falscher Bisslage in Ansatz gebracht werden. Sie ist nicht in Verbindung mit Einzelkronen oder beim Einschleifen für Auflagen von Klammern abrechenbar. Das Einschleifen der Auflagen für Klammern ist mit der Bema Position 98f oder 98h abgegolten. Sollte die Bema Position 89 neben einer 100er Position abgerechnet werden, ist dies auch nur zulässig, wenn die Einschleifmaßnahmen vor dem Einsetzen vorgenommen werden, also als vorbereitende Maßnahme vor der Abformung. Neben dieser Leistung ist die Bema Position 106 nicht für den gleichen Kiefer in der gleichen Sitzung abrechenbar.
Bema 106: Beseitigung scharfer Zahnkanten und Prothesen-Ränder, je Sitzung
Die Position 106 kann für das Einschleifen von Prothesenzähnen, herausnehmbaren Brücken oder Kronen, festsitzenden Einzelkronen oder verblockten Kronen in Ansatz gebracht werden. Die Position 106 kann frühestens 3 Monate nach Eingliederung einer Prothese abgerechnet werden, davor ist das Einschleifen mit der Leistungsposition für den Zahnersatz abgegolten.
GOZ 4040: Beseitigung grober Vorkontakte, je Sitzung
Diese Position ist nicht in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Eingliederung von Zahnersatz abrechnungsfähig. Das Einschleifen ist mit der Hauptleistung für den Zahnersatz abgegolten oder es muss eine deutliche Gebiettrennung erkennbar sein, sie ist also nicht zur Optimierung von Zahnersatz nach dem Eingliedern abrechenbar.
Ist diese Position in Ansatz gebracht, kann sie neben der GOZ Position 4030 und 2130 bei Füllungen abgerechnet werden.
GOZ 8100: Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Zahnpaar.
Sollten die Einschleifmaßnahmen über den Leistungsinhalt der GOZ Position 4040 hinausgehen oder funktionsanalytische Maßnahmen erforderlich sein, kann die Position GOZ 8100 in Ansatz gebracht werden. Diese Position ist je Zahnpaar abrechenbar. Als Zahnpaar zählt immer der behandelte Zahn und der Antagonist im Gegenkiefer. Diese Position ist auch nicht für die okklusalen Anpassungen bei der Eingliederung von Zahnersatz abrechenbar.
Fazit:
Alle Positionen, die hier aufgeführt sind, können nicht zur Anpassung von Zahnersatz unmittelbar nach dem eingliedern in Ansatz gebracht werden, sondern müssen entweder als vorbereitende Maßnahmen erbracht worden sein (Bema 89, GOZ 8100) oder müssen deutlich einem anderes Gebiet zugeordnet sein, um in gleicher Sitzung abgerechnet werden zu können (Bema 106, GOZ 4040). Hier ist es unerlässlich, genau zu dokumentieren, wofür die Leistungen abgerechnet wurden.
Bis bald, eure Nadine | Winter Praxismanagement