Die elektronische Patientenakte

Share This Post

Seit dem 1. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten, in der medizinische Befunde und Informationen aus vorhergehenden Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend gespeichert werden können. Die Entscheidung und Kontrolle über die ePA und die darin gespeicherten Gesundheitsdaten liegen allein in der Hand der Patienten*innen, die selbst bestimmen, ob und in welchem Umfang sie die ePA nutzen möchten.  

Auch die Zahnarztpraxis kann für die Patienten*innen die ePA einrichten, befüllen und/oder aktualisieren. Dieser Aufwand kann wie folgt berechnet werden:

Bema Nr. 646 Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte

Abrechnungsfähig für:

  • die Erstbefüllung (einmalig)
  • nur wenn kein anderer Arzt bereits eine Erstbefüllung mit medizinischen Daten durchgeführt hat
  • nur bei expliziter Einwilligung des Patienten, die auch dokumentiert werden sollte

Bema Nr. ePA2 Aktualisierung einer elektronischen Patientenakte

Abrechnungsfähig für:

  • die Aktualisierung der ePA
  • nur bei expliziter Einwilligung des Patienten, die auch dokumentiert werden sollte
  • je Sitzung
  • die Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung versorgungsrelevanter Informationen, u.a. auch für Angaben zum Bonusheft

Bema Nr. eMP Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans

Abrechnungsfähig für:

  • die Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel
  • nur bei expliziter Einwilligung des Patienten, die auch dokumentiert werden sollte
  • je Sitzung

Bema Nr. NFD Aktualisierung Notfalldatensatz

Abrechnungsfähig für:

  • die Dokumentation von Informationen zu Arzneimittelunverträglichkeiten, Schwangerschaft, Allergien und chronischen Erkrankungen, deren Kenntnis bei einer Behandlung im Notfall wichtig sein kann
  • Kontaktdaten zu behandelnden Ärzten und/oder Angehörigen (die im Notfall benachrichtigt werden können)
  • die Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes
  • nur bei expliziter Einwilligung des Patienten, die auch dokumentiert werden sollte
  • je Sitzung

Fazit:

Die ePA hat auch für die Zahnarztpraxis Vorteile im Zuge der Patientensicherheit. Gerade für die vulnerablen Patientengruppen, die oft Vorerkrankungen haben und eine Vielzahl an Medikamenten nehmen, kann die ePA eine Erleichterung im Alltag sein. Oftmals wissen Patienten*innen nicht, warum sie welches Medikament nehmen und auch nicht, wie wichtig es für den Zahnarzt ist, diese zu kennen. Sprechen Sie Ihre Patienten aktiv auf die ePA an, zu Ihrer Sicherheit und auch der Ihrer Patienten. 

Bis bald, eure Kim | Winter Praxismanagement

Erfahren Sie Mehr

Zahnersatz Reparatur Abrechnung richtig dokumentieren
Zahnärtzliche Abrechnung

Zahnersatz Reparaturen richtig dokumentieren: So wird die Abrechnung einfacher und sicherer

Die Zahnersatz Reparatur Abrechnung gehört für viele Zahnarztpraxen zu den anspruchsvolleren Bereichen der Abrechnung. Denn kaum eine Reparatur gleicht der anderen. Mal ist eine Prothese gebrochen, mal muss eine Verblendung repariert werden. In anderen Fällen wird eine Klammer erneuert oder eine Krone wiederbefestigt.

GOZ 2030 besondere Maßnahmen beim Präparieren eines Zahnes mit Retraktionsfaden
Zahnärtzliche Abrechnung

Besonderheiten bei der Berechnung der GOZ-Leistung 2030: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen

Die GOZ-Leistung 2030 für besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen wird in vielen Zahnarztpraxen nicht vollständig oder nicht korrekt abgerechnet. Die Gebührennummer erfasst zusätzliche Maßnahmen, die über den üblichen Ablauf einer Präparation oder Füllung hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel das Separieren von Zähnen, das Verdrängen störenden Zahnfleisches oder die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.
Entscheidend sind der konkrete Leistungsinhalt, der behandelte Bereich und eine nachvollziehbare Dokumentation. Die GOZ-Nr. 2030 wird nicht automatisch mit jeder Füllung berechnungsfähig. Sie setzt eine tatsächlich erbrachte besondere Maßnahme voraus. Gleichzeitig ist sie nicht ausschließlich auf klassische Füllungstherapien begrenzt. Auch bei Kronenpräparationen, Implantataufbauten oder Wurzelkanalbehandlungen kann ein Ansatz möglich sein.
Dieser Beitrag zeigt, wann die GOZ 2030 berechnet werden darf, wie häufig sie in einer Sitzung angesetzt werden kann und welche Dokumentation für eine sichere Abrechnung erforderlich ist.