Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Eine einfache Registrierung des Bisses ist nicht gesondert berechnungsfähig. Die GOZ Nr. 8010 (Zentrik- oder Stützstiftregistrierung) kann zusätzlich berechnet werden.
Neben der Leistung GOZ Nr. 0065 sind konventionelle Abformungen (wie 0050, 0060, 5170, 5180, 5190) für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.
Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen, wenn sich die klinische Situation verändert. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine optisch-elektronische Abformung vor und nach der Präparation des Zahnes erfolgt.
Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden. – Beispiel über die Position 6010a:
Diagnostische Maßnahmen an virtuellen Modellen sind entsprechend auch analog zu berechnen. Beispiel 8065a
zusätzlich berechnungsfähig sind Material und zahntechnische Leistungen
Eine Leistung nach der Nr. 0065 GOZ ist mit Versicherten der GKV nicht vereinbar. Die Vereinbarung mit einem GKV-Patienten führt zur Einstufung einer gleichartigen Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungspositionen, wie eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Auch wirtschaftlich ist eine Anschaffung eines Intraoralscanners eine Überlegung wert. Gegenrechnungen belegen, dass diese Investition in allen Bereichen, z.B. Material-, Eigenlabor- und Mitarbeiterressourcen, deutliche Vorteile bringt.
Denken Sie über diese Anschaffung nach und suchen noch nach passenden Argumenten, sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidungsfindung.
Bis bald, eure Yvonne | Winter Praxismanagement