Bema 05 / GOÄ-Nr. Ä297

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Geht es in der Zahnarztpraxis eigentlich immer nur um Zähne? Nein – im Mund ist noch viel mehr los als „nur Zähne“. Auch die Kontrolle der Gingiva und der Schleimhäute gehört zu den Untersuchungsleistungen eines/r Zahnarztes/-ärztin und ist Leistungsinhalt der Bema-Pos. 01 und auch der GOZ Nr. 0010. 

Im Zuge der Untersuchung ist es möglich, dass der/die Zahnarzt/-ärztin eine Schleimhautveränderung in Form einer Leukoplakie (nicht wegwischbare weißliche Veränderung), Erythroplakie (dunkelrot, gekörnte Oberfläche) oder Lichen planus festellt. In diesem Fall ist es sinnvoll, einen Bürstenabstrich zur Gewinnung von Zellmaterial für eine Exfoliativzytologie (Zytologie abgeschilferter Zellen) durchzuführen. Dieser dient der Früherkennung von Karzinomen. 

Das Entnahme- und Versandmaterial wird in der Regel von den histologischen Instituten gestellt und somit nicht zusätzlich berechnungsfähig. Der Befundbericht des histologischen Instituts wird an die Praxis übermittelt und sollte im Nachgang mit dem Patienten besprochen werden.

Bei den gesetzlich versicherten Patienten ist der Abstrich über die Bema Nr. 05 nur 1x innerhalb von 12 Monaten berechnungsfähig. Sollte darüber hinaus ein weiterer Abstrich notwendig sein, kann dieser über die GOÄ-Nr. Ä297 privat berechnet werden.

Bis bald, eure Kim | Winter Praxismanagement

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