Im Bema gibt es zwei Positionen zur Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen, in der GOZ sind es drei Positionen, die wie folgt beschrieben werden:
Bema „N“: Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen oder Tamponieren, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (10 Punkte).
Bema „XN“: Chirurgische Wundrevision als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (21 Punkte).
GOZ 3290: Kontrolle nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach – 7,11€).
GOZ 3300: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung, je OP Gebiet maximal 2x je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach – 8,41€).
GOZ 3310: Chirurgische Wundrevision, je OP Gebiet (2,3-fach – 12,94€).
Bei Kassenpatienten ist die Abrechnung der Nachsorge relativ einfach, egal ob die Wunde nur kontrolliert wird, tamponiert wird oder Nähte entfernt werden, es ist nur die „N“ abrechenbar. Die Wundrevision als selbständige Leistung ist zum Beispiel bei einer Knochenglättung abrechenbar. Beide Positionen rechnet man nur 1x je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet ab, auch wenn es sich um mehrere OP Gebiete handelt. Die N und die XN sind in der gleichen Sitzung am gleichen Zahn nicht nebeneinander berechnungsfähig.
In der GOZ kommt es darauf an, ob die Wunde nur kontrolliert wird, dann die GOZ 3290, oder zum Beispiel ein Streifen gewechselt wird, dann die GOZ 3300. Position GOZ 3290 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je einmal abrechenbar. Bei der Position GOZ 3300 wird es schon etwas komplizierter. Sie kann je OP-Gebiet, aber maximal 2x je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Dabei kommt es auf die Schnittführung an, diese muss je OP Gebiet zusammenhängend sein. Genauso ist es bei der Position GOZ 3310, diese ist auch je zusammenhängender Schnittführung abrechenbar.
Die GOZ Leistungen 3290 und GOZ 3300 oder GOZ 3290 und 3310 sind auch nebeneinander abrechenbar, da in der Leistungsbeschreibung der Position 3300 oder 3310 nichts von einer Kontrolle steht; und ob eine Nachbehandlung oder Wundrevision notwendig ist, ergibt sich ja erst nach einer Kontrolle.
Beispiel 1
Beim Patient wurde Zahn 16 extrahiert, der Patient kommt am darauffolgenden Tag zur Wundkontrolle.
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290
Weitere zwei Tage später kommt der Patient nochmals zum Wechseln des Streifens.
Bema: N
GOZ: 1x 3290, 1x 3300
Einen weiteren Tag später erscheint der Patient erneut, weil er noch Beschwerden an der Wunde hat. Nach einer kurzen Kontrolle wird eine scharfe Knochenkante festgestellt und diese chirurgisch geglättet.
Bema: 1x XN
GOZ: 1x 3290, 1x 3310
Beispiel 2
Es wurden die Zähne 36,37 durch Osteotomie entfernt, es gab eine zusammenhängende Schnittführung. Der Patient erscheint am nächsten Tag zur Wundkontrolle.
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290
Einen Tag später wird die Tamponade gewechselt
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290, 1x 3300
Nach einer Woche werden die Nähte entfernt.
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290, 1x 3300
Beispiel 3
Es wurden die Zähne 44 und 47 durch Osteotomie entfernt, es gab keine zusammenhängende Schnittführung, also 2 OP Gebiete. Der Patient kommt zwei Tage später zum Streifenwechsel.
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290, 2x 3300
Grundsätzlich lehnen die privaten Kostenträger eine Parallelrechnung ab, auch wenn BZÄK der Meinung ist, dass ohne eine Sichtkontrolle keine Maßnahme stattfinden kann.
Aus diesem Grund: Immer gut dokumentieren oder die Steigerungsfaktoren in Anspruch nehmen, wenn gegeben.
Viel Erfolg! Nadine Herrmann | Winter Praxismanagement