Festzuschuss 6.8? – GOZ 2320? -> Wiederherstellung / Instandsetzung einer Krone nach endodontischer Behandlung

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Wurzelkanalbehandlungen gehören zum Alltag in einer Zahnarztpraxis. Oftmals sind Karies oder ein Trauma der Auslöser. 

Aktuell bin ich selber betroffen – an 47 hat eine Karies meine Krone still und heimlich unterminiert. Tja, und nun? Wie kommen wir an die Wurzelkanäle?

Hier gibt es 2 Möglichkeiten und somit später auch 2 Abrechnungswege. Entweder man schafft es, die Krone heile abzunehmen, kann den Zahn darunter behandeln und die Krone später einfach rezementieren, oder man muss die Krone trepanieren (Loch durchbohren) und diese nach Abschluss der Wurzelkanalbehandlung mit Komposit verschließen. In beiden Fällen erfolgt die Wurzelkanalbehandlung (in meinem Fall) über die Kons-Chirurgie-Quartalsabrechnung. Die Versorgung meiner Krone wird, wie in der Regel alle Zahnersatzfälle im GKV Bereich, über den Heil- und Kostenplan abgerechnet.

Beispiel 1: 

Die Krone konnte unversehrt abgenommen werden und wird nach Abschluss der Wurzelkanalbehandlung rezementiert. Hier kommt der Festzuschuss 6.8 zum Einsatz, zusammen mit der Bema Nummer 24a. Sofern die Krone adhäsiv wiederbefestigt wird, kommt noch die GOZ 2197 hinzu.

Beispiel 2: 

Die Krone musste von okklusal trepaniert werden und wird nach Abschluss der Wurzelkanalbehandlung mittels Komposit und Adhäsivtechnik im direkten Verfahren verschlossen. Hier müssen wir unterscheiden: handelt es sich um eine Vollkeramikkrone oder um eine Vollgusskrone. Bei einer Vollkeramikkrone kommt ebenfalls der Festzuschuss 6.8 zum Einsatz, sofern die Krone so langfristig versorgt bleibt und keine Neuplanung erfolgt. Das Honorar wird grundsätzlich über die GOZ mit der 2197 und 2320 berechnet. Erfolgt der okklusale Verschluss nur als semipermanente Maßnahme mit einfachen Füllmaterialien (d.h. ohne Anätzen des Kronenrandes usw.), kann nur eine Aufbaufüllung nach Bema-Nr. 13a oder analoge adhäsive Aufbaufüllung abgerechnet werden und der Heil- und Kostenplan entfällt.

Wird eine Vollgusskrone mit dem gleichen Verfahren wiederhergestellt, handelt es sich grundsätzlich um eine semipermanente Reparatur und somit eine reine Privatleistung – der FZ 6.8 entfällt, die GOZ Positionen 2197 und 2320 bleiben. Als permanente Reparatur zählt hier nur die Instandsetzung im Dentallabor mit einem metallischen Verschluss des Loches. Diese kann dann wiederum über den Heil- und Kostenplan und den FZ 6.8 abgerechnet werden.

Schon gewusst?

Wird eine Krone mittels Komposit und Adhäsivtechnik im direkten Verfahren wiederhergestellt, kann bzw. sollte zusätzlich die Aufbaufüllung berechnet werden, denn diese erfolgt innerhalb der Zahnsubstanz und ist unabhängig von der Kronenwiederherstellung. 

Bis bald, eure Kim | Winter Praxismanagement 

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