Die Abrechnung von der Suprakonstruktion sorgt in der zahnmedizinischen Praxis oft für Fragen. Während diese in den meisten Fällen als andersartige Versorgung gelten, gibt es nach der Richtlinie 36 des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zwei wichtige Ausnahmen. In diesem Beitrag erklären wir, wann Suprakonstruktionen als Regelversorgung abgerechnet werden können und worauf Sie dabei achten müssen.
Grundlagen: Was sind Suprakonstruktionen?
Suprakonstruktionen sind Prothesen, die auf Implantaten befestigt werden. Sie kommen vor allem bei Patienten mit zahnlosem Kiefer oder in Fällen komplexer Zahnersatzlösungen zum Einsatz.
Grundsätzlich gilt: Suprakonstruktionen werden meist als andersartige Versorgung eingestuft, es sei denn, bestimmte Voraussetzungen der Richtlinie 36 (Rili 36) des G-BA sind erfüllt.
Wann gelten Suprakonstruktionen als Regelversorgung?
Nach Rili 36 gibt es zwei Ausnahmen, bei denen Suprakonstruktionen als Regelversorgung abgerechnet werden können:
- Zahnbegrenzte Einzelzahnlücken
- Keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit.
- Nachbarzähne sind kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront.
- Atrophierter zahnloser Kiefer
- Betrifft häufig den Unterkiefer (UK).
Wichtige Voraussetzungen
Damit eine Suprakonstruktion als Regelversorgung abgerechnet werden kann, müssen folgende Punkte erfüllt sein:
- Osseointegration der Implantate: Die Implantate müssen fest im Knochen verankert sein.
- Kein Sofortversorgung: Suprakonstruktionen können erst nach der erfolgreichen Integration der Implantate eingesetzt werden.
- Private Kostenübernahme für Implantat und Verbindungselemente: Diese trägt der Patient selbst.
Abrechnungsmöglichkeiten bei atrophiertem zahnlosem Kiefer
Für einen atrophierten und zahnlosen Unterkiefer (UK) gelten folgende Abrechnungspositionen:
- Positionen nach BEMA:
- 97bi: Totale Prothese UK.
- 98ci: Funktionsabformung UK.
- Festzuschuss 4.4: Zuschuss für die Regelversorgung im Zusammenhang mit Suprakonstruktionen.
- Positionen nach BEL II:
- Laborabrechnung für die Herstellung der Prothese.
- Eventuell zusätzliche Verbindungselemente nach GOZ.
- Sonderregelungen für den individuellen Löffel:
- Die BEMA-Position 98ai existiert nicht.
- Stattdessen: GOZ 5170 für die Herstellung eines individuellen Abformlöffels.
Weitere BEMA-Positionen bei Suprakonstruktionen (Rili 36 b)
Zusätzlich können bei Suprakonstruktionen im atrophierten Kiefer folgende Positionen abgerechnet werden:
- 98di: Stützstiftregistrierung.
- 98ei: Metallbasis in Ausnahmefällen (z. B. bei Torus palatinus, Exostosen oder Bruxismus).
💡 Hinweis zur Metallbasis:
Eine Metallbasis geht in der Regel über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinaus und wird nur in begründeten Ausnahmefällen von den Krankenkassen bezuschusst.
- Nicht zulässig: Verstärkungsgitter oder Metallbasis als Teil der Suprakonstruktion.
Was bedeutet das für Ihre Praxis?
Die richtige Abrechnung von Suprakonstruktionen erfordert eine genaue Kenntnis der geltenden Richtlinien und der Abrechnungspositionen. Durch die Einhaltung der Vorgaben der Rili 36 können Sie sicherstellen, dass die Behandlung sowohl patientenorientiert als auch wirtschaftlich korrekt durchgeführt wird.
Häufige Fragen zur Abrechnung von Suprakonstruktionen
1. Wer trägt die Kosten für das Implantat?
Das Implantat und die Verbindungselemente sind immer privat vom Patienten zu tragen.
2. Wann ist eine Suprakonstruktion eine Regelversorgung?
Nur bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken und atrophiertem zahnlosen Kiefer (gemäß Rili 36), sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Was ist bei der Metallbasis zu beachten?
Die Metallbasis wird nur in Ausnahmefällen bezuschusst, z. B. bei Torus palatinus oder Bruxismus.
Fazit
Die Abrechnung von Suprakonstruktionen erfordert Präzision und Verständnis für die Richtlinie 36 des G-BA. Nutzen Sie die Ausnahmeregelungen für zahnbegrenzte Einzelzahnlücken und atrophierte Kiefer, um Ihren Patienten die bestmögliche Versorgung anzubieten.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne.
Viel Spaß bei der Umsetzung wünscht
Eure Elisabeth von
Winter Praxismanangement