Abrechnungstipp zu 5110

Share This Post

Abrechnungstipp zu 5110 – Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion

Die GOZ-Nr. 5110 beschreibt die Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion.

Egal ob eine implantatgetrage oder eine zahngetragene Brücke. Wenn sich eine definitiv eingesetzte Brücke gelöst hat und wieder einsetzbar ist, so fällt die 5110 an.

Diese Gebührennummer wird für gewöhnlich auch dann zur Berechnung herangezogen, wenn eine endgültige Brücke ohne eine vorherige Wiederherstellungsmaßnahme wiederbefestigt wird, eine Behandlungssituation, die in der Praxis ebenso vorkommt. Die reine Wiedereingliederung ist jedoch – im Unterschied zu Kronen (vgl. GOZ-Nr. 2310) – für eine Brücke in der GOZ nicht beschrieben. Streng genommen müsste eine Wiedereingliederung ohne Wiederherstellung der Funktion analog nach § 6 Abs.1 GOZ berechnet werden.

Die 5110 ist einmal pro Brücke (auch Marylandbrücken) abzurechnen, unabhängig von der Anzahl der Brückenanker. Werden jedoch gleichzeitig weitere Kronen mit eingesetzt, die nicht direkt neben einer Lücke stehen (keine Lücken begrenzenden Pfeilerkronen), jedoch ein Werkstück mit der Brücke bilden (verblockte Kronen), so kann zusätzlich für jede solche Krone die Wiedereingliederung nach GOZ 2310 oder die Wiederherstellung und Eingliederung nach GOZ 2320 (z.B. nach Aufschlitzen bzw. wenn Verblendungen an der Brücke repariert werden) abgerechnet werden.

Ist die Brücke z.B. an einer Verblendung beschädigt, so ist die Wiederherstellung der Brücke nicht inbegriffen, sondern ist zusätzlich nach GOZ 2320 pro Krone bzw. Brückenglied berechenbar, ebenso wie ggf. eine neu anzufertigende Aufbaufüllung und/oder eine Wurzelfüllung an einem Pfeilerzahn, ein Stiftaufbau oder das Herausnehmen und Wiedereinsetzen einer Mesokonstruktion.

Das Wiedereinsetzen einer bei einem anderen Zahnarzt hergestellten provisorischen Brücke kann nicht mit der 5110 abgerechnet werden, da es sich nicht um eine endgültige Brücke handelt. Da eine Abrechnung als provisorische Brücke auch ausscheidet, ist dies nur analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Die GOZ enthält hierzu keine Gebührenposition.

Werden endgültige Brücken adhäsiv wieder befestigt bzw. wieder eingegliedert, so ist neben der GOZ-Nr. 5110 die GOZ-Nr. 2197 gesondert berechnungsfähig.

Abgegolten ist:

– die Einprobe

– Korrekturen

– Wiedereingliedern der Brückenanker mit Zement – NICHT die adhäsive Befestigung nach 2197

– Säuberung der Brückenanker von Zementresten

– Nachkontrollen

Löst sich eine implantatgetragene Brücke und müssen Aufbauelemente abgenommen werden, so darf hier nicht die GOZ-Pos. 9050 herangezogen werden, sondern die GOZ-Pos. 9060. Hier ist allerdings die Berechnung auf den Reparaturfall eingeschränkt. Wird nun dieselbe Mesokonstruktion ohne Reparatur wiederbefestigt, so ist auch diese Gebührenposition nicht heranziehbar, da hierbei ja nicht ausgewechselt wird.

Dieser Fall ist in der GOZ 2012 nicht enthalten und muss demnach analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Mögliche Wiederherstellungsmaßnahmen an Brücken:

– Löten eines Metallgerüsts, nach einem Bruch

– Löten einer Trennstelle nach Ekr (2290)

– Neuanfertigung von Keramikverblendungen

Die GOZ-Nr. 5110 ist für das Rezementieren zahngetragener Ankerkronen bei Hybridbrücken und implantatgetragener Brücken mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig. Auch, wenn Ausnahmefälle nach Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien des BEMA vorliegen.

Ebenso die Wiedereingliederung von Versorgungen, die nach den Zahnersatz-Richtlinien nicht berücksichtigt sind (z.B. nicht richtlinienkonforme Freiend-, Inlay- oder Adhäsivbrücken), diese Fälle werden nach der GOZ-Nr. 5110 privat berechnet.

Erfahren Sie Mehr

Entdecken Sie, warum ein gut durchdachter Onboarding-Prozess entscheidend für die Integration und den langfristigen Erfolg neuer Mitarbeiter in Ihrer Praxis ist und wie Sie diesen Prozess optimieren können.
Praxismanagement

Effektives Onboarding: Der Schlüssel zur erfolgreichen Mitarbeiterintegration in Ihrer Praxis

Ein effektives Onboarding ist mehr als nur der erste Tag im neuen Job. Es ist ein umfassender Prozess, der neue Mitarbeiter nicht nur in die Praxis einführt, sondern auch deren langfristige Integration und Zufriedenheit sichert. Bettina Winter von Winter Praxismanagement teilt ihre Einblicke und Erfahrungen, wie ein gut gestalteter Onboarding-Prozess aussehen sollte und warum dieser so entscheidend für den Erfolg Ihrer Praxis ist.

Die Abrechnung in der Zahnmedizin kann komplex sein, und es gibt ständig Neues zu lernen. Celine Kreiner hebt hervor, wie der tägliche Austausch mit Kollegen und die praktische Erfahrung zu einem tieferen Verständnis der Abrechnungsprozesse beitragen
Zahnärtzliche Abrechnung

Wichtige Abrechnungstipps für Zahnmedizinische Fachangestellte: Einblicke von Celine Kreiner

Trotz formaler Ausbildung erlernt man viele Aspekte der zahnmedizinischen Abrechnung erst richtig im Arbeitsalltag. Celine Kreiner, eine erfahrene Zahnmedizinische Verwaltungsfachangestellte, teilt in diesem Blogbeitrag wertvolle Abrechnungstipps, die sie über die Jahre gesammelt hat. Diese Tipps können die Abrechnungspraxis in Ihrer Zahnarztpraxis wesentlich erleichtern und optimieren.

🎉 Feiern Sie mit uns 10 Jahre Exzellenz in der Praxisverwaltung! 🎉

Seit der Gründung von Winter Praxismanagement haben wir uns dem Ziel verschrieben, Zahnarztpraxen mit maßgeschneiderten Managementlösungen zum Erfolg zu verhelfen. Unsere Leidenschaft für Exzellenz im Praxismanagement hat uns ermöglicht, ein Jahrzehnt lang Innovationen voranzutreiben und nachhaltige Partnerschaften aufzubauen.

Wir sind begeistert, unser 10-jähriges Jubiläum mit Ihnen zu feiern! Bei Winter Praxismanagement schätzen wir jede Gelegenheit, Ihre zahnärztliche Praxis zum Erfolg zu führen.

Als Dankeschön für ein Jahrzehnt des Vertrauens und der Zusammenarbeit bieten wir Ihnen ein exklusives kostenloses Erstgespräch mit unserer Gründerin Bettina Winter. Es ist die perfekte Gelegenheit, um maßgeschneiderte Lösungen und Strategien für die Zukunft Ihrer Praxis zu entdecken.

Lassen Sie uns gemeinsam den Grundstein für weitere erfolgreiche Jahre legen!

Füllen Sie einfach das untenstehende Formular aus, um einen Rückruf zu vereinbaren. Wir freuen uns darauf, Sie persönlich zu beraten und Ihre Visionen für die kommenden Jahre Wirklichkeit werden zu lassen.