Abrechnungstipp zu 5110 – Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
Die GOZ-Nr. 5110 beschreibt die Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion.
Egal ob eine implantatgetrage oder eine zahngetragene Brücke. Wenn sich eine definitiv eingesetzte Brücke gelöst hat und wieder einsetzbar ist, so fällt die 5110 an.
Diese Gebührennummer wird für gewöhnlich auch dann zur Berechnung herangezogen, wenn eine endgültige Brücke ohne eine vorherige Wiederherstellungsmaßnahme wiederbefestigt wird, eine Behandlungssituation, die in der Praxis ebenso vorkommt. Die reine Wiedereingliederung ist jedoch – im Unterschied zu Kronen (vgl. GOZ-Nr. 2310) – für eine Brücke in der GOZ nicht beschrieben. Streng genommen müsste eine Wiedereingliederung ohne Wiederherstellung der Funktion analog nach § 6 Abs.1 GOZ berechnet werden.
Die 5110 ist einmal pro Brücke (auch Marylandbrücken) abzurechnen, unabhängig von der Anzahl der Brückenanker. Werden jedoch gleichzeitig weitere Kronen mit eingesetzt, die nicht direkt neben einer Lücke stehen (keine Lücken begrenzenden Pfeilerkronen), jedoch ein Werkstück mit der Brücke bilden (verblockte Kronen), so kann zusätzlich für jede solche Krone die Wiedereingliederung nach GOZ 2310 oder die Wiederherstellung und Eingliederung nach GOZ 2320 (z.B. nach Aufschlitzen bzw. wenn Verblendungen an der Brücke repariert werden) abgerechnet werden.
Ist die Brücke z.B. an einer Verblendung beschädigt, so ist die Wiederherstellung der Brücke nicht inbegriffen, sondern ist zusätzlich nach GOZ 2320 pro Krone bzw. Brückenglied berechenbar, ebenso wie ggf. eine neu anzufertigende Aufbaufüllung und/oder eine Wurzelfüllung an einem Pfeilerzahn, ein Stiftaufbau oder das Herausnehmen und Wiedereinsetzen einer Mesokonstruktion.
Das Wiedereinsetzen einer bei einem anderen Zahnarzt hergestellten provisorischen Brücke kann nicht mit der 5110 abgerechnet werden, da es sich nicht um eine endgültige Brücke handelt. Da eine Abrechnung als provisorische Brücke auch ausscheidet, ist dies nur analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Die GOZ enthält hierzu keine Gebührenposition.
Werden endgültige Brücken adhäsiv wieder befestigt bzw. wieder eingegliedert, so ist neben der GOZ-Nr. 5110 die GOZ-Nr. 2197 gesondert berechnungsfähig.
Abgegolten ist:
– die Einprobe
– Korrekturen
– Wiedereingliedern der Brückenanker mit Zement – NICHT die adhäsive Befestigung nach 2197
– Säuberung der Brückenanker von Zementresten
– Nachkontrollen
Löst sich eine implantatgetragene Brücke und müssen Aufbauelemente abgenommen werden, so darf hier nicht die GOZ-Pos. 9050 herangezogen werden, sondern die GOZ-Pos. 9060. Hier ist allerdings die Berechnung auf den Reparaturfall eingeschränkt. Wird nun dieselbe Mesokonstruktion ohne Reparatur wiederbefestigt, so ist auch diese Gebührenposition nicht heranziehbar, da hierbei ja nicht ausgewechselt wird.
Dieser Fall ist in der GOZ 2012 nicht enthalten und muss demnach analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Mögliche Wiederherstellungsmaßnahmen an Brücken:
– Löten eines Metallgerüsts, nach einem Bruch
– Löten einer Trennstelle nach Ekr (2290)
– Neuanfertigung von Keramikverblendungen
Die GOZ-Nr. 5110 ist für das Rezementieren zahngetragener Ankerkronen bei Hybridbrücken und implantatgetragener Brücken mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig. Auch, wenn Ausnahmefälle nach Ziffer 36 der Zahnersatz-Richtlinien des BEMA vorliegen.
Ebenso die Wiedereingliederung von Versorgungen, die nach den Zahnersatz-Richtlinien nicht berücksichtigt sind (z.B. nicht richtlinienkonforme Freiend-, Inlay- oder Adhäsivbrücken), diese Fälle werden nach der GOZ-Nr. 5110 privat berechnet.