In der Winter Praxis Management möchten wir heute über eine spezielle zahnärztliche Behandlung sprechen: Aufbaufüllungen im Zusammenhang mit Inlays. Oft denken Patienten, dass eine Aufbaufüllung und ein Inlay dasselbe sind, aber das ist nicht der Fall. Wir erklären Ihnen, warum und welche Optionen es gibt, wenn eine Aufbaufüllung vor einer Inlayversorgung notwendig ist.
Warum eine Aufbaufüllung vor einer Inlayversorgung?
Vor Kurzem hatten wir in unserer Praxis einen Patienten mit einem umfangreichen Kariesbefall, bei dem eine dentinadhäsive Aufbaufüllung gemäß Paragraph 28 SGB V als Mehrkostenvereinbarung erforderlich war. Nach einer Wartezeit, um sicherzustellen, dass der Zahn beschwerdefrei bleibt, sollte der nächste Schritt die Planung einer Inlayversorgung sein. Doch warum ist dies nicht immer möglich?
Der Unterschied zwischen Inlays und Aufbaufüllungen
Ein Inlay ist eine Art Einlagefüllung, die im Zahnlabor hergestellt und dann in die Zahnkavität eingesetzt wird. Im Gegensatz dazu wird eine Aufbaufüllung direkt im Mund des Patienten hergestellt. Dabei wird flüssiges Kunststoffmaterial in die beschädigte Stelle eingebracht und muss aushärten.
Die Abrechnung und Gewährleistung bei Inlays
Bei der Abrechnung eines Inlays gelten ähnliche Regelungen wie bei Füllungen oder Aufbaufüllungen, mit der Bema Nr. 13a oder Nr. 13b als Abzugsposition. Der Zahnarzt übernimmt ab diesem Zeitpunkt eine zweijährige Gewährleistung. Eventuelle Erneuerungen der Füllung innerhalb dieses Zeitraums sind kostenfrei.
Alternative Abrechnungsmöglichkeiten
Aber was tun, wenn im Vorfeld einer Inlaybehandlung eine Aufbaufüllung medizinisch notwendig ist? Hier kommen alternative Abrechnungsoptionen ins Spiel. Eine Möglichkeit ist die Verwendung einer Analogposition, beispielsweise: „Aufbaufüllung vor einer Inlayversorgung gemäß §6 Abs 1. GOZ entsprechend der GOZ-Nr 2060 einflächige Restauration mit Kompositmaterial“. Diese Position hat einen Faktor von 2,3 und beläuft sich auf 68,17€.
Eine weitere Option ist die Abrechnung der GOZ-Nr. 2020 für den temporären speicheldichten Verschluss und 2197 für die adhäsive Befestigung.
Wichtig: Privatvereinbarung und Dokumentation
Bevor mit der Behandlung begonnen wird, muss die Unterschrift des Patienten für eine Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vorliegen. Dies ist wichtig, um die finanziellen Vereinbarungen klar zu regeln.
In Fällen, in denen eine Aufbaufüllung vor einer Inlayversorgung notwendig ist, stehen also verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten zur Verfügung. Falls Sie weitere Fragen haben oder eine Beratung wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Das Winter Praxismanagement Team steht Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Das Winter Praxismanagement Team