Aus der Welt der Analogie 

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Definitive Krone provisorisch einsetzen

Ob im Notdienst oder als Vertretungsfall: Ich erlebe immer wieder, dass das Wiederbefestigen einer definitiven Krone mit provisorischem Zement über den HKP mit der 24a abgerechnet wird. Oder beim Privatpatienten mit der 2310.

Das ist jedoch schlicht und ergreifend falsch. Keine der beiden Positionen enthält die „provisorische“ Wiederbefestigung im Gesetzestext.

Nun kommt die Analogie ins Spiel, da es weder in der BEMA noch in der GOZ eine derartige Position gibt. Analogie erlaubt uns Leistungen, die wir erbringen, die aber in den Leistungskatalogen nicht enthalten sind, selber zu generieren.

Wie geht das? Eigentlich ganz einfach, dennoch ist es wichtig, hier betriebswirtschaftlich zu denken.

Somit ergibt es immer Sinn,

  • den Stundensatz des Behandlers zu wissen
  • die Dauer der Behandlung fest zu legen
  • den eventuellen Materialaufwand zu errechnen und mit einzukalkulieren
  • festzulegen ob je Zahn, Kiefer, oder Sitzung

Haben wir diese Bereiche erarbeitet, können wir aus der jeweiligen GOZ oder GOÄ eine passende Leistung wählen.

Damit wir die richtige Formulierung wählen, bedarf es folgendem Text:

Beispiel:

Provisorische Wiederbefestigung einer definitiven Krone in Vertretung/Notdienst gem. § 6 Abs. 1 Analogie entspricht GOZ 2100 je Zahn entsprechend Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts.

Lasst euch nicht von der Analogie abschrecken, es ist eine einfache und gute Möglichkeit, unsere Abrechnung aufzuwerten, auch wenn viele Versicherungen es ablehnen, diese zu erstatten. Erfolge werden wir nur dann erzielen, wenn diese Möglichkeiten auch genutzt werden. 

Viel Erfolg!

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