Bema 05 / GOÄ-Nr. Ä297

Share This Post

Geht es in der Zahnarztpraxis eigentlich immer nur um Zähne? Nein – im Mund ist noch viel mehr los als „nur Zähne“. Auch die Kontrolle der Gingiva und der Schleimhäute gehört zu den Untersuchungsleistungen eines/r Zahnarztes/-ärztin und ist Leistungsinhalt der Bema-Pos. 01 und auch der GOZ Nr. 0010. 

Im Zuge der Untersuchung ist es möglich, dass der/die Zahnarzt/-ärztin eine Schleimhautveränderung in Form einer Leukoplakie (nicht wegwischbare weißliche Veränderung), Erythroplakie (dunkelrot, gekörnte Oberfläche) oder Lichen planus festellt. In diesem Fall ist es sinnvoll, einen Bürstenabstrich zur Gewinnung von Zellmaterial für eine Exfoliativzytologie (Zytologie abgeschilferter Zellen) durchzuführen. Dieser dient der Früherkennung von Karzinomen. 

Das Entnahme- und Versandmaterial wird in der Regel von den histologischen Instituten gestellt und somit nicht zusätzlich berechnungsfähig. Der Befundbericht des histologischen Instituts wird an die Praxis übermittelt und sollte im Nachgang mit dem Patienten besprochen werden.

Bei den gesetzlich versicherten Patienten ist der Abstrich über die Bema Nr. 05 nur 1x innerhalb von 12 Monaten berechnungsfähig. Sollte darüber hinaus ein weiterer Abstrich notwendig sein, kann dieser über die GOÄ-Nr. Ä297 privat berechnet werden.

Bis bald, eure Kim | Winter Praxismanagement

Erfahren Sie Mehr

GKV-Stabilisierungsgesetz 2027 Beratung in einer Zahnarztpraxis
Praxismanagement

GKV-Stabilisierungsgesetz 2027: Was Zahnarztpraxen jetzt wissen müssen

Das GKV-Stabilisierungsgesetz 2027 bringt für Zahnarztpraxen spürbare Veränderungen. Offiziell handelt es sich um das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Ab dem 1. Januar 2027 sinken unter anderem die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz. Gleichzeitig wird die Entwicklung der vertragszahnärztlichen Vergütung stärker begrenzt. Für Praxen bedeutet das: Patienten müssen verständlicher über Kosten informiert werden, wirtschaftliche Abläufe gewinnen an Bedeutung und eine saubere Dokumentation wird noch wichtiger.

Zahntechnischer Laborauftrag für Zahnersatz in der Zahnarztpraxis
Praxismanagement

Zahntechnischer Laborauftrag: So vermeiden Praxen Rückfragen und Abrechnungsfehler

Ein zahntechnischer Laborauftrag sollte so präzise formuliert sein, dass das Dentallabor die geplante Versorgung eindeutig nachvollziehen und einen vollständigen Kostenvoranschlag erstellen kann. Fehlende Angaben zu Patientenstatus, Versorgungsform, Material oder Zahnpositionen führen dagegen