Präventionsleistungen für Mundgesundheit: Pflegebedürftige im Fokus des Pflegegrades nach SGB XI

Die Mundgesundheit pflegebedürftiger Patienten mit einem Pflegegrad nach §15 SGB XI steht seit dem 1. Juli 2018 im Fokus präventiver Leistungen. Dieser Blogbeitrag beleuchtet die bedeutenden Maßnahmen im Rahmen der Bema-Nr. 174a und 174b sowie der Bema-Nr. 107a und gibt Einblicke in die optimale Umsetzung.

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Die Mundgesundheit spielt eine zentrale Rolle im Wohlbefinden pflegebedürftiger Patienten mit einem Pflegegrad nach §15 SGB XI. Seit dem 1. Juli 2018 haben diese Anspruch auf spezielle präventive Leistungen, darunter die umfassende Erhebung des Mundhygienestatus und die Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans.

Bema-Nr. 174a: Erhebung eines Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan

Im Mittelpunkt steht die Bema-Nr. 174a, die die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs sowie des vorhandenen Zahnersatzes umfasst. Ein individueller Mundgesundheitsplan wird erstellt, der auf die Bedürfnisse des Patienten zugeschnitten ist. Empfohlene Maßnahmen zur Förderung der Mundgesundheit, einschließlich elektrischer Zahnbürsten, Fluoridanwendung und Mundspüllösungen, werden detailliert aufgeführt. Die genaue Dokumentation und Hinterlegung der Pflegegrad-Bescheinigung sind dabei essenziell.

Bema-Nr. 174b: Mundgesundheitsaufklärung

Die Bema-Nr. 174b ergänzt diese präventiven Maßnahmen durch umfassende Mundgesundheitsaufklärung. Hierbei werden Patienten nicht nur über die Inhalte des Mundgesundheitsplans informiert, sondern auch über zahngesunde Ernährung. Zusätzlich erfolgt eine praktische Anleitung zur Reinigung der Zähne und des Zahnersatzes, um eine nachhaltige Mundgesundheit zu fördern.

Hinweise zur Abrechnung der Leistungen 174a und 174b:

Diese präventiven Leistungen können einmal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden und dürfen am selben Tag erbracht und abgerechnet werden. Sie ergänzen andere Untersuchungen und Behandlungen, sind jedoch nicht am selben Tag wie die IP1, IP2 und die FU abrechenbar.

Bema-Nr. 107a: Entfernung harter Zahnbeläge

Die Bema-Nr. 107a konzentriert sich auf die Entfernung harter Zahnbeläge mittels Ultraschall oder Scaler. Diese Leistung ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechenbar und sollte nicht mit der Bema-Nr. 107 verwechselt werden, die nur einmal pro Kalenderjahr abrechenbar ist. Beachten Sie, dass die 107a nicht abrechenbar ist, wenn im selben Kalenderhalbjahr bereits die Bema-Nr. 107 erbracht wurde.

Fazit: Präventionsleistungen für Mundgesundheit

Die optimale Mundgesundheit pflegebedürftiger Patienten mit einem Pflegegrad nach SGB XI wird durch regelmäßige Umsetzung der präventiven Maßnahmen gemäß Bema-Nr. 174a und 174b sowie durch die Entfernung harter Zahnbeläge gemäß Bema-Nr. 107a gewährleistet. Diese gezielten Schritte tragen nicht nur zur Verbesserung der Mundgesundheit bei, sondern fördern auch das allgemeine Wohlbefinden der Patienten.

Ihre Mundgesundheit liegt uns am Herzen!

Die Pflege der Mundgesundheit ist ein essenzieller Bestandteil des Wohlbefindens, insbesondere für pflegebedürftige Patienten mit einem Pflegegrad nach §15 SGB XI. Bei Fragen zu den präventiven Leistungen gemäß Bema-Nr. 174a und 174b sowie Bema-Nr. 107a steht Ihnen Bettina Winter, Expertin im Winter-Praxismanagement, gerne zur Verfügung.

Bettina Winter ist Ihre Ansprechpartnerin für alle Anliegen rund um die Mundgesundheit. Sie bietet nicht nur umfassende Informationen zu den präventiven Maßnahmen, sondern steht Ihnen auch persönlich zur Verfügung, um individuelle Fragen zu klären.

Kontaktieren Sie Bettina Winter noch heute für eine umfassende Beratung:

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