In der Zahnarztpraxis gibt es immer wieder Fragen zur Abrechnung von Coverdenture-Prothesen. Besonders bei einem PKV-Patienten, der im Oberkiefer noch vier natürliche Restzähne hat und eine Coverdenture-Prothese erhalten soll, stellt sich schnell die Frage: Welche GOZ-Position ist korrekt? Eine häufige Annahme ist, dass die GOZ-Position 5220herangezogen werden kann, da sie die Totalprothese abdeckt. Aber ist das wirklich die richtige Wahl? In diesem Beitrag klären wir, wann die GOZ-Position 5220 zutrifft und was bei der Abrechnung von Coverdenture-Prothesen mit natürlichem Restzahnbestand zu beachten ist.
Was ist eine Coverdenture-Prothese?
Eine Coverdenture-Prothese ist eine spezielle Form der Teilprothese, die bei Patienten mit noch vorhandenen Restzähnen im Oberkiefer oder Unterkiefer zum Einsatz kommt. Sie kombiniert die Vorteile einer Totalprothese und einer Teilprothese, indem sie sich sowohl an den natürlichen Zähnen als auch an Implantaten oder anderen Verankerungselementen abstützt. Dabei bleibt ein gewisser Restzahnbestand erhalten, der in die Versorgung integriert wird, was die Stabilität und Funktionalität der Prothese verbessert.
Die GOZ-Position 5220: Wann wird sie angewendet?
Die GOZ-Position 5220 beschreibt die Versorgung des zahnlosen Kiefers mit einer Totalprothese, die auch bei Implantaten und Suprastrukturen (z. B. wurzelkappenartige Aufbauten) zur Anwendung kommt. Diese Position ist allerdings nur für den zahnlosen Kiefer vorgesehen. Eine Coverdenture-Prothese mit noch vorhandenen Restzähnen entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOZ 5220, da sie nicht für einen vollständig zahnlosen Kiefer bestimmt ist. Daher ist GOZ 5220 nicht die richtige Wahl, wenn der Patient noch natürliche Zähne hat.
Abrechnung einer Coverdenture-Prothese: Analog nach §6 Abs. 1 GOZ
Da eine Coverdenture-Prothese bei vorhandenem Restzahnbestand nicht unter die GOZ 5220 fällt, muss sie analog nach §6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden. Das bedeutet, dass eine vergleichbare Position angewendet wird, die den Leistungsinhalt der Coverdenture-Prothese abdeckt. Diese Regelung stellt sicher, dass die Abrechnung trotzdem den Leistungen entspricht, die erbracht wurden, auch wenn keine explizite GOZ-Position dafür vorgesehen ist.
Zusatzleistungen bei Coverdenture-Prothesen
In vielen Fällen kommen bei der Coverdenture-Prothese zusätzliche Verbindungselemente zum Einsatz, wie z. B. Magnete, Kugelkopfanker oder Stegkonstruktionen, die zur Lagestabilisierung der Prothese beitragen. Diese Elemente müssen ebenfalls korrekt abgerechnet werden:
- Verbindungselemente (wie Magnete, Kugelkopfanker, etc.) lösen die GOZ-Position 5080 aus, je nach Anzahl der verwendeten Elemente.
- Teleskopkronen sind mit der GOZ-Nummer 5040 zu berechnen.
- Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftverankerung werden mit der GOZ-Nummer 5030 abgerechnet.
- Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und müssen ebenfalls analog nach §6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Coverdenture-Prothese auf Implantaten
Wird die Coverdenture-Prothese auf Implantaten gefertigt, ist die Berechnung etwas komplexer. In solchen Fällen kann die GOZ 5040 für die Teleskopkronen angesetzt werden, was zusätzlich die Berechnung von Spannen nach der GOZ-Nummer 5070 auslöst, insbesondere wenn die Teleskopkronen die Okklusionsebene erreichen.
Fazit: Die richtige Abrechnung der Coverdenture-Prothese
Die Coverdenture-Prothese ist eine vielseitige Lösung für Patienten mit noch vorhandenen Restzähnen und erfordert eine sorgfältige und präzise Abrechnung. Es ist wichtig zu wissen, dass GOZ-Position 5220 und 5230 nur für die Totalprothese bei zahnlosem Kiefer angewendet werden dürfen. Bei der Abrechnung einer Coverdenture-Prothese mit Restzahnbestand ist daher eine analoge Berechnung nach §6 Abs. 1 GOZ erforderlich. Zusätzliche Verbindungselemente und Teleskopkronen müssen ebenfalls korrekt abgerechnet werden, um sicherzustellen, dass alle erbrachten Leistungen berücksichtigt werden.
Für weitere Fragen zur Abrechnung von Coverdenture-Prothesen oder Unterstützung bei der korrekten Anwendung der GOZ-Positionen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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Tanja
Winter Praxismanagement