Die Ä70 – eine Position, die nicht selten die Köpfe qualmen lässt und deshalb gerne auch mal vergessen wird.
Wir haben die Ä70 sowohl in der Bema-GOÄ, als auch in der Privat-GOÄ, deshalb kommt es schnell mal zur Verwechslung. Die Positionen ähneln sich nicht nur in der Bezeichnung, sondern auch in der Leistungsbeschreibung, sind aber nicht identisch. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, hier noch einmal genauer hinzuschauen und kein Honorar zu verschenken.
In der Bema-GOÄ ist die ä70 aktuell mit 6 Euro bewertet und darf für eine kurze Bescheinigung, z. B. einen Befundbericht an einen Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten oder Logopäden, abgerechnet werden. Außerdem ist sie abrechnungsfähig je Bescheinigung:
- für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch bei Inanspruchnahme von privaten Leistungen
- für eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
- für eine Bescheinigung über die Behandlung im Notdienst
- für kurze Bescheinigungen oder Auskünfte gemäß § 3 Abs. 1 BMV-Z
Die Privat-GOÄ Position Ä70 basiert auf der gleichen Grundlage wie die Ä70 der Bema, ist mit 5,38 Euro zwar schlechter bewertet, aber darf dafür vielschichtiger genutzt werden. Sie wird auch hier für eine kurze Bescheinigung, z.B. einen einfachen Befundbericht an einen Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeuten oder Logopäden, angesetzt und/oder das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Darüber hinaus darf sie aber auch für
- eine Anwesenheitsbescheinigung für die Schule oder den Arbeitgeber
- eine Schul-, Kindergarten- oder Sportbefreiung
- das Ausstellen eines Personenbeförderungsscheins (Krankentransport)
- das Ausstellen einer Heilmittelverordnung
- das Ausstellen eines neuen Bonusheftes
- das Ausfüllen eines Begleitschreibens bzw. Untersuchungsantrags der Pathologie zur histologischen Untersuchung
je Bescheinigung in Ansatz gebracht werden.
Es lohnt sich also zweimal hinzuschauen, welchen Patienten ich vor mir habe und was ich tatsächlich an Bescheinigungen ausstelle.
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