Individualprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen in der GOZ

Die regelmäßige Individualprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen spielt eine wichtige Rolle bei der Vorbeugung von Zahnerkrankungen und der Förderung einer langfristigen Mundgesundheit.

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Die regelmäßige Individualprophylaxe bei Kindern und Jugendlichen spielt eine wichtige Rolle bei der Vorbeugung von Zahnerkrankungen und der Förderung einer langfristigen Mundgesundheit.

In der Bema sind individualprophylaktische Maßnahmen unter anderem mit den Leistungen IP1, IP2, IP4 und IP5 vertreten.

Doch welche Möglichkeiten haben wir in der GOZ?

GOZ Nr. 1000:

Die GOZ Nr. 1000 beinhaltet die Erhebung eines Mundhygienestatus, das Anfärben der Zähne sowie praktische Unterweisungen und Mundhygienemaßnahmen.

Sie ist innerhalb eines Jahres einmal abrechenbar.

Hinweis: Die Behandlungsdauer sollte auf jeden Fall dokumentiert werden, da diese mindestens 25 Minuten betragen muss.

GOZ Nr. 1010:

Die GOZ Nr. 1010 ist die Kontrolle des Übungserfolges sowie weiteren Unterweisungen.

Sie ist im Gegensatz zu der GOZ. Nr. 1000 innerhalb eines Jahres dreimal abrechenbar.

Hinweis: Auch hier sollte die Behandlungsdauer dokumentiert werden, da diese mindestens 15 Minuten betragen muss.

GOZ Nr. 1020:

Die GOZ Nr. 1020 ist die Fluoridierung mittels Lack oder Gel und dient zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz und zur Kariesprävention.

Sie ist einmal je Sitzung und höchstens viermal innerhalb eines Jahres abrechenbar.

Materialkosten dürfen nicht berechnet werden.

GOZ Nr. 4005:

Die GOZ Nr. 4005 bezieht sich auf das Erheben und Dokumentieren eines oder mehrerer Gingivalindizes (z. B PBI, SBI, BOP) oder Parodontalindizes (z. B. PSI).

Sie ist innerhalb eines Jahres zweimal abrechenbar.

GOZ Nr. 1040:

Die GOZ Nr. 1040 ist die Professionelle Zahnreinigung.

Der Leistungsinhalt bezieht sich auf das Entfernen der supragingivalen und gingivalen Beläge, die Zahnzwischenraumreinigung sowie das Polieren der Zahnoberflächen.

Sie ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied abrechenbar.

Hinweis: Die 1020 ist nicht in der selben Sitzung berechnungsfähig.

GOZ Nr. 2000:

Die GOZ Nr. 2000 beinhaltet das Versiegeln von Zahnfissuren und Glattoberflächen mit Kunststoff.

Sie ist je Zahn abrechenbar.

Materialkosten dürfen nicht berechnet werden.

Hinweis: Wird an einem Zahn eine Fissurenversiegelung (okklusal) und eine Glattflächenversiegelung (vestibulär) durchgeführt, kann die GOZ Nr. 2000 zweimal berechnet werden.

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