Sachkostenliste und Privatversicherungen: Was Sie wissen müssen

In unserer täglichen Arbeit als Zahnarztpraxis begegnen wir häufig den sogenannten Sachkostenlisten, insbesondere bei Privatversicherten Patienten. Diese Listen können sich erheblich auf die Erstattung von Sachkosten wie Material- und Laborkosten auswirken und unter Umständen zu hohen Eigenanteilen für die Patienten führen.

Share This Post

In unserer täglichen Arbeit als Zahnarztpraxis begegnen wir häufig den sogenannten Sachkostenlisten, insbesondere bei Privatversicherten Patienten. Diese Listen können sich erheblich auf die Erstattung von Sachkosten wie Material- und Laborkosten auswirken und unter Umständen zu hohen Eigenanteilen für die Patienten führen.

Es ist entscheidend zu verstehen, dass ein Zahnarzt oder zahntechnisches Labor nicht an die Preisliste einer Versicherung gebunden ist. Es ist schwer nachvollziehbar, dass jede private Krankenversicherung ihre eigene Liste hat, die dem Zahntechniker eine festgelegte Vergütung für seine Leistungen vorschreibt. Ähnlich wie bei anderen Handwerkern werden die Preise für private zahntechnische Leistungen daher von Zahntechnikern auf Grundlage betriebswirtschaftlicher Kalkulationen festgelegt. Diese Preise richten sich nach dem Arbeitsaufwand, der Qualität und Präzision der Arbeit. Darüber hinaus werden oft individuelle ästhetische und funktionelle Anforderungen besonders berücksichtigt.

Es ist wichtig zu wissen, dass eine Erstattungskürzung nur dann stattfindet, wenn die Sachkostenliste zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Grundlage des Versichertentarifs war oder durch einen Zusatz zum Versicherungsvertrag in Kenntnis des Versicherten wirksam in den Vertrag aufgenommen wurde. Nur in diesem Fall richtet sich die Erstattung nach dem tatsächlich vereinbarten Umfang.

Wenn Ihnen keine einschränkenden Erstattungsregelungen bekannt sind, sollten Sie eine Erstattungskürzung, die von Ihrer Versicherung vorgenommen wird, keinesfalls akzeptieren und auf eine vollständige Kostenübernahme bestehen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass, wenn Sie als Versicherungsnehmer solche Ausschlussbestimmungen bei Vertragsabschluss akzeptiert haben, es in diesen Fällen leider keine Möglichkeit gibt, eine nachträgliche Kostenübernahme zu erreichen.

Wir möchten unseren Patienten den bestmöglichen Service bieten und sie stets über mögliche Vorgehensweisen informieren. Leider ist vielen Patienten vor dem Abschluss ihrer Versicherung nicht klar, worauf sie achten müssen. Unsere Empfehlung lautet daher: Lassen Sie sich vor Abschluss Ihrer Versicherung umfassend beraten und klären Sie alle offenen Fragen. Ihr Wissen kann den Unterschied bei der Abwicklung von Ansprüchen und Erstattungen ausmachen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und stehen Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Ihr Praxismanagement Bettina Winter

Erfahren Sie Mehr

GKV-Stabilisierungsgesetz 2027 Beratung in einer Zahnarztpraxis
Praxismanagement

GKV-Stabilisierungsgesetz 2027: Was Zahnarztpraxen jetzt wissen müssen

Das GKV-Stabilisierungsgesetz 2027 bringt für Zahnarztpraxen spürbare Veränderungen. Offiziell handelt es sich um das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Ab dem 1. Januar 2027 sinken unter anderem die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz. Gleichzeitig wird die Entwicklung der vertragszahnärztlichen Vergütung stärker begrenzt. Für Praxen bedeutet das: Patienten müssen verständlicher über Kosten informiert werden, wirtschaftliche Abläufe gewinnen an Bedeutung und eine saubere Dokumentation wird noch wichtiger.

Zahntechnischer Laborauftrag für Zahnersatz in der Zahnarztpraxis
Praxismanagement

Zahntechnischer Laborauftrag: So vermeiden Praxen Rückfragen und Abrechnungsfehler

Ein zahntechnischer Laborauftrag sollte so präzise formuliert sein, dass das Dentallabor die geplante Versorgung eindeutig nachvollziehen und einen vollständigen Kostenvoranschlag erstellen kann. Fehlende Angaben zu Patientenstatus, Versorgungsform, Material oder Zahnpositionen führen dagegen