Suprakonstruktionen als Regelversorgung: Wann und wie sie abgerechnet werden

Suprakonstruktionen als Regelversorgung: Wann und wie sie abgerechnet werden
In diesem Blog-Beitrag erfahren Zahnärzte, unter welchen Bedingungen Suprakonstruktionen als Regelversorgung abgerechnet werden können. Anhand der Richtlinie 36 des GBA und praktischer Beispiele erklären wir, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Abrechnungspositionen relevant sind. Abschließend geben wir hilfreiche Tipps für die Umsetzung in der Praxis.

Share This Post

Wann wird eine Suprakonstruktion als Regelversorgung abgerechnet?

In der zahnärztlichen Abrechnung gelten Suprakonstruktionen in der Regel als andersartige Versorgung. Doch es gibt Ausnahmen, die eine Abrechnung als Regelversorgung ermöglichen. Diese Ausnahmen sind in der Richtlinie 36 des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) festgelegt:

Richtlinie 36 besagt:

  • Bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind.
  • Bei atrophiertem zahnlosen Kiefer.

Die Versorgung mit Suprakonstruktionen setzt voraus, dass die Osseointegration der Implantate sichergestellt ist. Sofortversorgungen sind ausgeschlossen.

Voraussetzungen für die Abrechnung als Regelversorgung

Die Richtlinie 36 des GBA legt fest, unter welchen Bedingungen Suprakonstruktionen als Regelversorgung abgerechnet werden können. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Zahnbegrenzte Einzelzahnlücken ohne parodontale Behandlungsbedürftigkeit.
  • Nachbarzähne sind kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig.
  • Osseointegration der Implantate muss sichergestellt sein.

Praxisbeispiel: Suprakonstruktion bei einer Einzelzahnlücke

Ein Patient stellt sich mit einer fehlenden Zahn 22 in der Praxis vor. Es handelt sich um eine Einzelzahnlücke, und die Nachbarzähne entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 36. Das Setzen des Implantats ist keine vertragszahnärztliche Leistung und wird nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) berechnet.

Für die Suprakonstruktion gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Festzuschuss: 1x 2.1, 3x 2.7
  • BEMA: 20bi (wenn die Krone vestibulär verblendet ist)

Laborleistungen werden nach BEL II berechnet. Möchte der Patient eine vollverblendete Krone, fällt die Versorgung in die Gleichartigkeit und wird nach GOZ berechnet, während die Laborleistungen nach BEB abgerechnet werden.

Mögliche BEMA-Positionen im Zusammenhang mit Suprakronen sind:

  • 19i
  • 20ai
  • 20bi
  • 24ai
  • 24bi
  • 24ci

Möchten Sie mehr über die Abrechnung von Suprakonstruktionen und andere praxisrelevante Themen erfahren? Kontaktieren Sie uns bei Winter Praxismanagement für eine individuelle Beratung und praxisnahe Schulungen. Gemeinsam machen wir Kompliziertes einfach!Kontaktieren Sie uns: Bettina Winter
Winter Praxismanagement
Dorfstraße, 30B
85452 Moosinning
Telefon: +49 (0) 1792344357
E-Mail: info@winter-praxismanagement

Erfahren Sie Mehr

Praxiscoaching Veränderung“ – Tipps und Tools für den erfolgreichen Veränderungsprozess in der Zahnarztpraxis
Fortbildung & Coaching

Praxiscoaching & Veränderung beginnt mit dem ersten Schritt – Einfacher Weg zu mehr Erfolg in der Zahnarztpraxis

Im täglichen Praxisbetrieb gibt es viele Themen, bei denen eine Veränderung notwendig erscheint. Besonders die Dokumentation und der Umgang mit der Praxissoftware sind häufige Stolpersteine. Doch warum kommt es zu Schwierigkeiten, obwohl der Wille zur Verbesserung vorhanden ist? Oft liegt das Problem nicht am Wollen, sondern am Wie der Umsetzung.

Implantate Abrechnung Seminar 2025
Fortbildung & Coaching

Seminar „ Implantat Abrechnung – gut geplant, gut gesetzt“

Lernen Sie, wie Sie Implantatbehandlungen optimal planen, erfolgreich durchführen und korrekt abrechnen. Nehmen Sie am Seminar am 21. Mai 2025 teil und profitieren Sie von den wertvollen Tipps von Bettina Winter.