Wann wird eine Suprakonstruktion als Regelversorgung abgerechnet?
In der zahnärztlichen Abrechnung gelten Suprakonstruktionen in der Regel als andersartige Versorgung. Doch es gibt Ausnahmen, die eine Abrechnung als Regelversorgung ermöglichen. Diese Ausnahmen sind in der Richtlinie 36 des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) festgelegt:
Richtlinie 36 besagt:
- Bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind.
- Bei atrophiertem zahnlosen Kiefer.
Die Versorgung mit Suprakonstruktionen setzt voraus, dass die Osseointegration der Implantate sichergestellt ist. Sofortversorgungen sind ausgeschlossen.
Voraussetzungen für die Abrechnung als Regelversorgung
Die Richtlinie 36 des GBA legt fest, unter welchen Bedingungen Suprakonstruktionen als Regelversorgung abgerechnet werden können. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Zahnbegrenzte Einzelzahnlücken ohne parodontale Behandlungsbedürftigkeit.
- Nachbarzähne sind kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig.
- Osseointegration der Implantate muss sichergestellt sein.
Praxisbeispiel: Suprakonstruktion bei einer Einzelzahnlücke
Ein Patient stellt sich mit einer fehlenden Zahn 22 in der Praxis vor. Es handelt sich um eine Einzelzahnlücke, und die Nachbarzähne entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 36. Das Setzen des Implantats ist keine vertragszahnärztliche Leistung und wird nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) berechnet.
Für die Suprakonstruktion gibt es folgende Möglichkeiten:
- Festzuschuss: 1x 2.1, 3x 2.7
- BEMA: 20bi (wenn die Krone vestibulär verblendet ist)
Laborleistungen werden nach BEL II berechnet. Möchte der Patient eine vollverblendete Krone, fällt die Versorgung in die Gleichartigkeit und wird nach GOZ berechnet, während die Laborleistungen nach BEB abgerechnet werden.
Mögliche BEMA-Positionen im Zusammenhang mit Suprakronen sind:
- 19i
- 20ai
- 20bi
- 24ai
- 24bi
- 24ci
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