Die Wiederbefestigung einer Stiftkrone kann in einer Zahnarztpraxis häufig vorkommen. Tanja von Winter Praxismanagement erklärt die korrekte Abrechnung dieses Vorgangs für gesetzlich versicherte Patienten, abhängig davon, ob die Krone und der Stift ein- oder zweizeitig rezementiert werden.
Herausforderung in der Praxis: Wiederbefestigung einer Stiftkrone
Es passiert nicht selten, dass Patienten mit einer abgefallenen Stiftkrone in die Praxis kommen. Dies kann sowohl eine Herausforderung als auch eine Gelegenheit sein, Ihre Fachkompetenz unter Beweis zu stellen. Die korrekte Abrechnung dieses Vorgangs hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Abrechnungsmodalitäten bei GKV-Patienten
Die Abrechnung der Wiederbefestigung einer Stiftkrone bei gesetzlich Versicherten kann komplex sein. Hier sind die Schlüsselpunkte:
- Einzeitige Wiederbefestigung: Wenn die Stiftkrone als ein Stück vorliegt, wird die Wiederbefestigung als Regelversorgung behandelt und unter der Bema-Nr. 24a abgerechnet.
- Zweizeitige Wiederbefestigung: Falls Stift und Krone separat behandelt werden müssen, wird die Bema-Nr. 24a für jedes Teil einzeln angesetzt. Das bedeutet, die Nummer kann einmal für den Stift und einmal für die Krone verwendet werden.
Zusätzliche Abrechnungsoptionen
Unabhängig von der Methode der Wiederbefestigung kann zusätzlich die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 abgerechnet werden, die für eine verbesserte Haltbarkeit der wiederbefestigten Teile sorgt.
ACHTUNG: Der Festzuschuss 6.8, der für wiederherstellungsbedürftigen festsitzenden rezementierbaren Zahnersatz gilt, darf nur einmal je Zahn angesetzt werden, unabhängig von der Ein- oder Zweizeitigkeit der Prozedur.
Die korrekte Abrechnung der Wiederbefestigung einer Stiftkrone erfordert präzises Wissen über die Abrechnungsrichtlinien. Durch das Verstehen und Anwenden dieser Richtlinien können Sie sicherstellen, dass Ihre Abrechnungspraxis effizient und regelkonform bleibt.
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