Nachsorge nach chirurgischem Eingriff

Share This Post

Im Bema gibt es zwei Positionen zur Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen, in der GOZ sind es drei Positionen, die wie folgt beschrieben werden:

Bema „N“: Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen oder Tamponieren, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (10 Punkte).

Bema „XN“: Chirurgische Wundrevision als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (21 Punkte).

GOZ 3290: Kontrolle nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach – 7,11€).

GOZ 3300: Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbständige Leistung, je OP Gebiet maximal 2x je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (2,3-fach – 8,41€).

GOZ 3310: Chirurgische Wundrevision, je OP Gebiet (2,3-fach – 12,94€).

Bei Kassenpatienten ist die Abrechnung der Nachsorge relativ einfach, egal ob die Wunde nur kontrolliert wird, tamponiert wird oder Nähte entfernt werden, es ist nur die „N“ abrechenbar. Die Wundrevision als selbständige Leistung ist zum Beispiel bei einer Knochenglättung abrechenbar. Beide Positionen rechnet man nur 1x je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet ab, auch wenn es sich um mehrere OP Gebiete handelt. Die N und die XN sind in der gleichen Sitzung am gleichen Zahn nicht nebeneinander berechnungsfähig. 

In der GOZ kommt es darauf an, ob die Wunde nur kontrolliert wird, dann die GOZ 3290, oder zum Beispiel ein Streifen gewechselt wird, dann die GOZ 3300. Position GOZ 3290 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je einmal abrechenbar. Bei der Position GOZ 3300 wird es schon etwas komplizierter. Sie kann je OP-Gebiet, aber maximal 2x je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet werden. Dabei kommt es auf die Schnittführung an, diese muss je OP Gebiet zusammenhängend sein. Genauso ist es bei der Position GOZ 3310, diese ist auch je zusammenhängender Schnittführung abrechenbar. 

Die GOZ Leistungen 3290 und GOZ 3300 oder GOZ 3290 und 3310 sind auch nebeneinander abrechenbar, da in der Leistungsbeschreibung der Position 3300 oder 3310 nichts von einer Kontrolle steht; und ob eine Nachbehandlung oder Wundrevision notwendig ist, ergibt sich ja erst nach einer Kontrolle. 

Beispiel 1

Beim Patient wurde Zahn 16 extrahiert, der Patient  kommt am darauffolgenden Tag zur Wundkontrolle.
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290

Weitere zwei Tage später kommt der Patient nochmals zum Wechseln des Streifens.
Bema: N
GOZ: 1x 3290, 1x 3300

Einen weiteren Tag später erscheint der Patient erneut, weil er noch Beschwerden an der Wunde hat. Nach einer kurzen Kontrolle wird eine scharfe Knochenkante festgestellt und diese chirurgisch geglättet.
Bema: 1x XN
GOZ:  1x 3290, 1x 3310

Beispiel 2

Es wurden die Zähne 36,37 durch Osteotomie entfernt, es gab eine zusammenhängende Schnittführung.  Der Patient erscheint am nächsten Tag zur Wundkontrolle.
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290

Einen Tag später wird die Tamponade gewechselt
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290, 1x 3300

Nach einer Woche werden die Nähte entfernt.
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290, 1x 3300

Beispiel 3

Es wurden die Zähne 44 und 47 durch Osteotomie entfernt, es gab keine zusammenhängende Schnittführung, also 2 OP Gebiete. Der Patient kommt zwei Tage später zum Streifenwechsel.
Bema: 1x N
GOZ: 1x 3290, 2x 3300

Grundsätzlich lehnen die privaten Kostenträger eine Parallelrechnung ab, auch wenn BZÄK der Meinung ist, dass ohne eine Sichtkontrolle keine Maßnahme stattfinden kann.

Aus diesem Grund: Immer gut dokumentieren oder die Steigerungsfaktoren in Anspruch nehmen, wenn gegeben.

Viel Erfolg! Nadine Herrmann | Winter Praxismanagement 

Erfahren Sie Mehr

Zahnersatz Reparatur Abrechnung richtig dokumentieren
Zahnärtzliche Abrechnung

Zahnersatz Reparaturen richtig dokumentieren: So wird die Abrechnung einfacher und sicherer

Die Zahnersatz Reparatur Abrechnung gehört für viele Zahnarztpraxen zu den anspruchsvolleren Bereichen der Abrechnung. Denn kaum eine Reparatur gleicht der anderen. Mal ist eine Prothese gebrochen, mal muss eine Verblendung repariert werden. In anderen Fällen wird eine Klammer erneuert oder eine Krone wiederbefestigt.

GOZ 2030 besondere Maßnahmen beim Präparieren eines Zahnes mit Retraktionsfaden
Zahnärtzliche Abrechnung

Besonderheiten bei der Berechnung der GOZ-Leistung 2030: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen

Die GOZ-Leistung 2030 für besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen wird in vielen Zahnarztpraxen nicht vollständig oder nicht korrekt abgerechnet. Die Gebührennummer erfasst zusätzliche Maßnahmen, die über den üblichen Ablauf einer Präparation oder Füllung hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel das Separieren von Zähnen, das Verdrängen störenden Zahnfleisches oder die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.
Entscheidend sind der konkrete Leistungsinhalt, der behandelte Bereich und eine nachvollziehbare Dokumentation. Die GOZ-Nr. 2030 wird nicht automatisch mit jeder Füllung berechnungsfähig. Sie setzt eine tatsächlich erbrachte besondere Maßnahme voraus. Gleichzeitig ist sie nicht ausschließlich auf klassische Füllungstherapien begrenzt. Auch bei Kronenpräparationen, Implantataufbauten oder Wurzelkanalbehandlungen kann ein Ansatz möglich sein.
Dieser Beitrag zeigt, wann die GOZ 2030 berechnet werden darf, wie häufig sie in einer Sitzung angesetzt werden kann und welche Dokumentation für eine sichere Abrechnung erforderlich ist.