Bema 181a – Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten

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Ein Konsil ist die patientenbezogene Beratung eines Arztes durch einen anderen Arzt, meist einen Facharzt. In der Zahnarztpraxis haben wir es oft mit vulnerablen Personengruppen zu tun, bei welchen es durchaus Sinn ergeben kann, sich vor größeren Behandlungen mit dem Hausarzt, Internisten, o.a. auszutauschen und zu beraten – natürlich nur mit dem Einverständnis des Patienten. Auch bei Kindern, die sich in kieferorthophädischer Behandlung befinden, kann es aufschlussreich sein, sich mit Kolleg*innen auszutauschen. Dieser fachliche Austausch kann sowohl persönlich als auch telefonisch erfolgen und wird in der Bema mit 16,80 Euro je Konsil honoriert. Wie bei allem was wir in Bezug auf Patienten tun, ist auch hier die Dokumentation des Gespräches wichtig. Hierzu gehört das Datum, die Uhrzeit, der Name des anderen Zahn-/Arztes und natürlich der Inhalt des Gespräches.

Nicht abrechnungsfähig ist das Konsil für routinemäßige Besprechungen (z. B. Operateur und Anästhesist vor operativem Eingriff) oder für ein Konsil zwischen Ärzten/Zahnärzten, die Mitglieder derselben Praxisgemeinschaft/Berufsausübungsgemeinschaft/Medizinischen Versorgungszentrums sind. Bei einem Konsil aufgrund außervertraglicher Leistungen (z. B. Implantatchirurgie) ist das Konsil Privat zu berechnen mit der GOÄ-Nr. Ä60.

Bis bald, eure Kim | Winter Praxismanagement 

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Zahnersatz Reparatur Abrechnung richtig dokumentieren
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Zahnersatz Reparaturen richtig dokumentieren: So wird die Abrechnung einfacher und sicherer

Die Zahnersatz Reparatur Abrechnung gehört für viele Zahnarztpraxen zu den anspruchsvolleren Bereichen der Abrechnung. Denn kaum eine Reparatur gleicht der anderen. Mal ist eine Prothese gebrochen, mal muss eine Verblendung repariert werden. In anderen Fällen wird eine Klammer erneuert oder eine Krone wiederbefestigt.

GOZ 2030 besondere Maßnahmen beim Präparieren eines Zahnes mit Retraktionsfaden
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Besonderheiten bei der Berechnung der GOZ-Leistung 2030: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen

Die GOZ-Leistung 2030 für besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen wird in vielen Zahnarztpraxen nicht vollständig oder nicht korrekt abgerechnet. Die Gebührennummer erfasst zusätzliche Maßnahmen, die über den üblichen Ablauf einer Präparation oder Füllung hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel das Separieren von Zähnen, das Verdrängen störenden Zahnfleisches oder die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.
Entscheidend sind der konkrete Leistungsinhalt, der behandelte Bereich und eine nachvollziehbare Dokumentation. Die GOZ-Nr. 2030 wird nicht automatisch mit jeder Füllung berechnungsfähig. Sie setzt eine tatsächlich erbrachte besondere Maßnahme voraus. Gleichzeitig ist sie nicht ausschließlich auf klassische Füllungstherapien begrenzt. Auch bei Kronenpräparationen, Implantataufbauten oder Wurzelkanalbehandlungen kann ein Ansatz möglich sein.
Dieser Beitrag zeigt, wann die GOZ 2030 berechnet werden darf, wie häufig sie in einer Sitzung angesetzt werden kann und welche Dokumentation für eine sichere Abrechnung erforderlich ist.