Bei einem echten Diastema mediale besteht eine Lücke, meistens zwischen den Zähnen 11,21 bei ansonsten geschlossener Zahnreihe. Die Korrektur des Lippenbändchens bei einem echten Diastema mediale ist ein kieferorthopädisch-chirurgischer Eingriff.
Bei einer DIA-OP wird das Bändchen verlegt und neu fixiert. Das alleinige Korrigieren oder Entfernen des Lippenbändchens kann nicht nach der Bema-Nr. 61 abgerechnet werden.
Die Bema-Nr. 61 ist unabhängig von der Genehmigung einer kieferorthopädischen Behandlung abrechenbar und ist selbst dann anzusetzen, wenn die kieferorthopädische Behandlung durch die Krankenkasse abgelehnt wird.
Die Wundversorgung nach der Bema Nr. 38 kann nicht gesondert berechnet werden.
Abrechnungsfähig
- nur wenn das Septum durchtrennt wird
- bei echtem Diastema mediale (im Bereich der Zähne 11 und 21)
- für die Korrektur des Lippenbändchens aus kieferorthopädischen Gründen
Nicht abrechnungsfähig
- für die chirurgische Korrektur eines zu kurzen Zungenbandes (Bema-Nr. 57)
- für das Durchtrennen des Lippenbändchens (Bema-Nr. 57)
Bis bald, eure Yvonne | Winter Praxismanagement