Die EKR (Bema Nr. 23: Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen
Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trenn-
stelle) und die Extraktion (Bema Nr. 42-44 ) in einer Sitzung, geht das?
Mit der Extraktion eines Zahnes sind die Leistungen zur Entfernung der Krone im Regelfall abgegolten.
Anders sieht es jedoch aus, wenn als erste Maßnahme die Krone entfernt werden muss, um beurteilen zu können, ob der Zahn extrahiert wird.
Zwei Beispiele zu Veranschaulichung:
1. Der Patient kommt mit Schmerzen am Kronenzahn.
Zur eindeutigen Diagnose, ob der Zahn noch erhaltungswürdig ist und um den Zahnstumpf zu betrachten, muss die Krone entfernt werden.
Folglich ist die EKR in gleicher Sitzung nur möglich, wenn nach der EKR ersichtlich ist, dass der Zahn entfernt werden muss.
2. Kronenzahn 27 muss entfernt werden, da laut des Röntgenbildes anatomisch schwierige Verhältnisse angezeigt sind, ist eine EKR notwendig. Daher können auch hier beide Leitungen in einer Sitzung abgerechnet werden.
Hier sind wir wieder im Bereich der Dokumentation. Ich empfehle, diese Diagnose immer gleich über KZV Intern über die Abrechnung einzutragen und natürlich gleich im Dokumentationstext den Hinweis „med. Begründung für die EKR?“ einzufügen.
Für alle die diesen Tipp umsetzen möchten, vergisst auch nicht, es mit allen Mitarbeiter/-innen zu kommunizieren.
Bis bald, eure Yvonne | Winter Praxismanagement