GOZ 2310

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„Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“

Die Leistung nach der GOZ-Nr. 2310 beschreibt zwei völlig unterschiedliche Maßnahmen, nämlich 

1. Die definitive Wiedereingliederung eines festsitzenden Zahnersatz z.B.: 

  • einer Einlagefüllung (Inlay)
  • einer Teilkrone
  • eines Veneers
  • einer Krone
  • einer Krone auf einem Implantat 
  • einer Primärteleskopkrone 

Erfolgt die Wiedereingliederung mittels der Adhäsivtechnik, kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. 

2. Die Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

Die Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz löst ebenfalls eine Berechnung nach der GOZ-Nr. 2310 aus. Wiederherstellungsbedürftige Verblendschalen sind bei herausnehmbarem Zahnersatz z. B. ein Geschiebe oder eine Rückenschutzplatte. 

Wichtig: Die Leistung nach der GOZ-Nr. 2310 beinhaltet aber keine Abformung! Ist für die Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz eine Abformung erforderlich, kann die GOZ-Nr. 5260 berechnet werden. Bei einer Wiederherstellung ohne Abformung kann die GOZ-Nr. 5250 zusätzlich berechnet werden. 

Nicht abrechnungsfähig ist die GOZ-Nr. 2310 bei: 

  • Wiedereingliederung eines Provisoriums 
  • Erneuerung einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz 
  • Wiederbefestigung eines Stiftaufbaus 
  • umarbeiten einer Krone zum Provisorium 
  • Wiedereingliederung eines Steges 

Abrechnungstipp von Yvonne | Winter Praxismanagement 

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Die GOZ-Leistung 2030 für besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen wird in vielen Zahnarztpraxen nicht vollständig oder nicht korrekt abgerechnet. Die Gebührennummer erfasst zusätzliche Maßnahmen, die über den üblichen Ablauf einer Präparation oder Füllung hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel das Separieren von Zähnen, das Verdrängen störenden Zahnfleisches oder die Stillung einer übermäßigen Papillenblutung.
Entscheidend sind der konkrete Leistungsinhalt, der behandelte Bereich und eine nachvollziehbare Dokumentation. Die GOZ-Nr. 2030 wird nicht automatisch mit jeder Füllung berechnungsfähig. Sie setzt eine tatsächlich erbrachte besondere Maßnahme voraus. Gleichzeitig ist sie nicht ausschließlich auf klassische Füllungstherapien begrenzt. Auch bei Kronenpräparationen, Implantataufbauten oder Wurzelkanalbehandlungen kann ein Ansatz möglich sein.
Dieser Beitrag zeigt, wann die GOZ 2030 berechnet werden darf, wie häufig sie in einer Sitzung angesetzt werden kann und welche Dokumentation für eine sichere Abrechnung erforderlich ist.