GOZ 2310

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„Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“

Die Leistung nach der GOZ-Nr. 2310 beschreibt zwei völlig unterschiedliche Maßnahmen, nämlich 

1. Die definitive Wiedereingliederung eines festsitzenden Zahnersatz z.B.: 

  • einer Einlagefüllung (Inlay)
  • einer Teilkrone
  • eines Veneers
  • einer Krone
  • einer Krone auf einem Implantat 
  • einer Primärteleskopkrone 

Erfolgt die Wiedereingliederung mittels der Adhäsivtechnik, kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. 

2. Die Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz

Die Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz löst ebenfalls eine Berechnung nach der GOZ-Nr. 2310 aus. Wiederherstellungsbedürftige Verblendschalen sind bei herausnehmbarem Zahnersatz z. B. ein Geschiebe oder eine Rückenschutzplatte. 

Wichtig: Die Leistung nach der GOZ-Nr. 2310 beinhaltet aber keine Abformung! Ist für die Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz eine Abformung erforderlich, kann die GOZ-Nr. 5260 berechnet werden. Bei einer Wiederherstellung ohne Abformung kann die GOZ-Nr. 5250 zusätzlich berechnet werden. 

Nicht abrechnungsfähig ist die GOZ-Nr. 2310 bei: 

  • Wiedereingliederung eines Provisoriums 
  • Erneuerung einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz 
  • Wiederbefestigung eines Stiftaufbaus 
  • umarbeiten einer Krone zum Provisorium 
  • Wiedereingliederung eines Steges 

Abrechnungstipp von Yvonne | Winter Praxismanagement 

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