„Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“
Die Leistung nach der GOZ-Nr. 2310 beschreibt zwei völlig unterschiedliche Maßnahmen, nämlich
1. Die definitive Wiedereingliederung eines festsitzenden Zahnersatz z.B.:
- einer Einlagefüllung (Inlay)
- einer Teilkrone
- eines Veneers
- einer Krone
- einer Krone auf einem Implantat
- einer Primärteleskopkrone
Erfolgt die Wiedereingliederung mittels der Adhäsivtechnik, kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden.
2. Die Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
Die Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz löst ebenfalls eine Berechnung nach der GOZ-Nr. 2310 aus. Wiederherstellungsbedürftige Verblendschalen sind bei herausnehmbarem Zahnersatz z. B. ein Geschiebe oder eine Rückenschutzplatte.
Wichtig: Die Leistung nach der GOZ-Nr. 2310 beinhaltet aber keine Abformung! Ist für die Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz eine Abformung erforderlich, kann die GOZ-Nr. 5260 berechnet werden. Bei einer Wiederherstellung ohne Abformung kann die GOZ-Nr. 5250 zusätzlich berechnet werden.
Nicht abrechnungsfähig ist die GOZ-Nr. 2310 bei:
- Wiedereingliederung eines Provisoriums
- Erneuerung einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz
- Wiederbefestigung eines Stiftaufbaus
- umarbeiten einer Krone zum Provisorium
- Wiedereingliederung eines Steges
Abrechnungstipp von Yvonne | Winter Praxismanagement