GOZ 4110 – Auffüllen von paradontalen Knochendefekten

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In Verbindung mit einer Parodontosebehandlung oder einer Wurzelspitzenresektion kommt es nicht selten vor, dass der Knochendefekt durch allogenes, alloplastischens, autogenes, phykogenes oder xenogenes Material wieder aufgefüllt wird.


Welche Möglichkeiten der Abrechnung haben wir? 

Handelt es sich ausschließlich um einen parodontalen Knochendefekt, erfolgt die Berechnung nach der GOZ-Nr. 4110. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um allogenes, alloplastischens, autogenes, phykogenes oder xenogenes Material handelt.
Die Gebührenposition ist je Zahn abrechenbar. Dies bedeutet folgendes: Ist ein Interdentalraum mit zwei nebeneinander stehenden Zähnen betroffen, so soll die Position 4110 2x berechnet werden. Ebenso kann die 4110 in Verbindung mit weiteren chirurgischen Eingriffen abgerechnet werden, beispielsweise bei der Prämolarisierung, der Hemisektion, der Zystektomie oder der Teilextraktion. 

Wird ein einmal verwendbarer Knochenkollektor oder -schaber verwendet, so sind die Materialkosten gesondert berechnungsfähig. 

Für das Einbringen von Proteinen und zusätzlichem Auffüllen des Knochendefektes mit Aufbaumaterialien ist die Leistung je Maßnahme abrechenbar. Bei gleicher Maßnahme an unterschiedlichen Stellen eines Zahnes ist die Leistung jedoch nur 1x je Zahn berechnungsfähig. 

Beispiel:

07.09. 31-37 1x 0010 Leitungsanästhesie – zzgl. Materialkosten
31-35 5x 4070 Geschlossene Kürettage
36,37 2x 4100 parodontalchirurgische Therapie, offenes Vorgehen im Seitenzahnbereich (auch ohne Anästhesie möglich!)
0500 1x Zuschlag
36,37 2x 4110 Einbringen von Proteinen – zzgl. Materialkosten
36,37 2x 4100 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten – zzgl. Materialkosten
36,37 2x 4138 Verwendung einer Membran – zzgl. Materialkosten 

Erfolgt zum Auffüllen der parodontalen Defekte zusätzlich eine Weichteilunterfütterung mit autologem Material, kann die GOZ-Nr. 9090 zusätzlich berechnet werden. 

Nachdem der parodontale Knochendefekt gefüllt wurde, wird dieser oftmals mit einer Membran abgedeckt, um die knöcherne Regeneration nicht zu stören. Die Verwendung einer Membran wird nach der Gebührenposition 4138 berechnet.
Diese ist einmal je Zahn/Implantat berechnungsfähig. Bedeutet auch hier: Sollte ein Interdentalraum mit zwei benachbarten Zähnen betroffen sein, so ist die 4138 2x berechnungsfähig (auch bei nur einer Membran!). Sollte die Membran nicht resorbierbar sein und muss somit wieder entfernt werden, ist für die Entfernung der Membran die GOZ-Nr. 9160 abrechenbar.

Die primäre Wundversorgung, wie zum Beispiel das Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Tamponieren, Umschneidung, der Wundverschluss ohne zusätzlicher Lappenbildung, oder ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbands), ist Bestandteil der Leistungen nach GOZ Abschnitt E und somit nicht gesondert berechnungsfähig. 

Die oben aufgeführten Leistungen nach 4110 und 4138 sind nicht im Sachkatalog der GKV enthalten und müssen somit privat vereinbart werden. 

Nun haben wir besprochen, wie es sich mit parodontalen Defekten am Zahn verhält. Doch was ist, wenn wir einen periimplantäteren Defekt haben?
Das Auffüllen von Knochendefekten am Implantat fällt nach Aussage der Bundeszahnärztekammer nicht unter die Gebührennummer 4110, sondern ist bei der Verwendung von autologen Knochen mit der GOZ-Nr. 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. 

Bis bald, Eure Tanja | Winter Praxismanagement

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