Aus der Rubrik “Aus der Praxis, für die Praxis”, möchte ich euch heute das Thema Medikamenträger in der Parodontaltherapie näher bringen.
Ausschlaggebend war wieder einmal ein wunderschöner Brief einer PKV, die mich freundlichst dazu aufforderte, meine analoge Berechnung zu überdenken, da an dieser Stelle doch die GOZ Position 1030 zu berechnen sei und sie diesen Betrag auch so an den Patienten überwiesen hätten.
Der genaue Wortlaut der GOZ 1030 lautet:
„Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger“
Und schon sind wir beim Punkt, warum diese Position für den Medikamententräger in der Parodontaltherapie nicht in Frage kommt. Bei der GOZ 1030 geht es um Prävention in der Kariestherapie. Somit ist eine Anwendung im Bereich der PA nicht gegeben.
Noch dazu dienen Medikamententräger in der PA nicht nur zur Medikation, sondern unter Umständen auch zur Schienung und zum Schutz von bereits gelockerten Zähnen.
Die BZÄK, wie auch der Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing bestätigen, dass eine andere Art von Schienen, die nicht der Kariesvorbeugung dienen, nicht in der GOZ enthalten ist und somit über die Analogie berechnet werden müssen.
Abrechnung macht so viel Spaß, wenn man weiß, wie es funktioniert. Aus diesem Grund: Gleich loslegen, falls ihr es nicht eh schon habt, und eine analoge Position kalkulieren, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand die Kosten in der Praxis betriebswirtschaftlich abdeckt. Und das muss nicht die 1030 Analog sein.
Bei Fragen und Bedarf an jeglicher Hilfestellung freue ich mich auf euren Kontakt. Gerne per Whatsapp oder E-Mail.
Bis bald, Eure Bettina | Winter Praxismanagement