Interims- oder Immediatersatz: Was ist der Unterschied?
Wenn es um Zahnersatz geht, tauchen oft Begriffe wie „Interimsprothese“ und „Immediatversorgung“ auf. Doch was bedeuten diese Wörter eigentlich und wie unterscheiden sie sich voneinander? In diesem Blogbeitrag klären wir diese Fragen und bringen Licht ins Dunkel der zahnärztlichen Versorgung.
Interimsprothese: Die Übergangsregelung
Der Begriff „Interims“ leitet sich von „Übergang“ ab, und das ist genau das, was eine Interimsprothese darstellt. Dabei handelt es sich um eine temporäre, provisorische Zahnersatzlösung aus Kunststoff, die normalerweise unmittelbar nach der Entfernung eines Zahns während der Wundheilung (etwa 3 Monate) eingesetzt wird. Sie dient als vorübergehende Lösung, bis die endgültige Versorgung erfolgen kann.
Nach der Heilung der Wunde wird die Interimsprothese entfernt, und es erfolgt die Anfertigung eines dauerhaften Zahnersatzes. Die Abrechnung für eine Interimsprothese erfolgt über den Heil- und Kostenplan und muss vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse genehmigt werden.
Immediatversorgung: Der direkte Weg
Im Gegensatz zur Interimsprothese steht die Immediatversorgung für eine sofortige, direkte Lösung. Bei diesem Verfahren werden Zähne entfernt, und unmittelbar danach wird der Zahnersatz eingesetzt. Nach der Wundheilung bleibt die Immediatversorgung als dauerhafte Lösung bestehen. Oft wird sie als Totalprothese hergestellt, kann aber auch in anderen Formen angefertigt werden.
Auch die Abrechnung der Immediatversorgung erfolgt über den Heil- und Kostenplan und erfordert die Genehmigung der Krankenkasse. Wichtig ist, dass auf dem Plan vermerkt wird, dass es sich um eine Immediatversorgung handelt. Andernfalls können bestimmte Leistungen, wie beispielsweise die Unterfütterung, erst frühestens drei Monate nach der Eingliederung abgerechnet werden. Im Falle einer Immediatprothese ist eine Unterfütterung bereits früher möglich.
Festzuschüsse und Bema-Positionen
Die Abrechnung von Interims- und Immediatversorgungen erfolgt anhand von Festzuschussklassen, abhängig von der Anzahl der zu ersetzenden Zähne. Die Festzuschussklassen sind wie folgt:
- Festzuschuss 5.1: Ersatz von bis zu 4 Zähnen, je Kiefer
- Festzuschuss 5.2: Ersatz von 5-8 Zähnen, je Kiefer
- Festzuschuss 5.3: Ersatz von mehr als 8 Zähnen, je Kiefer
- Festzuschuss 5.4: Zahnloser Ober- oder Unterkiefer, je Kiefer
Entsprechend dieser Festzuschüsse kommen spezifische Bema-Positionen zur Abrechnung. Für den Oberkiefer sind das die Positionen 96a, 96b, 96c, 97a und für den Unterkiefer die Position 97b. Zusätzlich kann bei einfachen gebogenen Halteelementen die Position 98f abgerechnet werden.
Insgesamt ist es wichtig zu verstehen, dass sowohl Interimsprothesen als auch Immediatversorgungen temporäre Lösungen darstellen, die den Weg für den dauerhaften Zahnersatz ebnen. Die Wahl zwischen beiden hängt von individuellen Bedürfnissen und medizinischen Umständen ab. Die Abrechnung sollte stets sorgfältig geplant und von der Krankenkasse genehmigt werden, um finanzielle Unterstützung sicherzustellen.
Bei weiteren Fragen zur Zahnversorgung und Abrechnung sollten Sie sich an Ihren Zahnarzt oder Ihre Krankenkasse wenden, um die besten Optionen für Ihre speziellen Bedürfnisse zu besprechen. Eine rechtzeitige und fundierte Entscheidung kann Ihnen helfen, Ihr strahlendes Lächeln wiederzuerlangen.
Eure Bettina von Praxismanagement Winter