Die Abrechnung von Porto und Versandkosten in der Praxis wird oft vernachlässigt da es etwas verwirrend ist wann es berechnet werden darf und wann nicht.
Beim Kassenpatienten wird die Leistung BEMA 602 in tatsächlicher Höhe mit der Quartalsabrechnung abgerechnet. Alle Briefe an den Patienten und an Abrechnungsstellen wie Krankenkasse, KZV und Unfallkasse können nicht berechnet werden. Eine Ausnahme bildet die Versendung von KFO Behandlungsplänen gemäß BEMA 5 lt. KIG bei Behandlungsbedarfsgraden 3,4 oder 5.
Des Weiteren darf die Position BEMA 602 berechnet werden wenn Befunde, Unterlagen oder Modelle an den Gutachter geschickt werden, oder Befunde an Fachkollegen geschickt werden. Beim Versenden von histologischem Material kann die Position BEMA 602 nur dann berechnet werden, wenn kein frankierter Rückumschlag verwendet wird.
Der Versand von zahntechnischen Unterlagen ins Labor ist über den Heil- und Kostenplan abzurechnen sofern nicht das Labor die Versandkosten trägt.
Beim Privatpatienten sind die Porto und Versandkosten grundsätzlich mit den Gebührenpositionen abgegolten. Da der Patient Vertragspartner ist sollten Unterlagen und Modelle grundsätzlich über den Patienten an Dritte verschickt werden, dies ist auch in Bezug auf die Schweigeplicht zu beachten. Sollten Unterlagen oder Befunde an Kollegen im Auftrag des Patienten verschickt werden kann dieser Aufwand in tatsächlicher Höhe zusätzlich berechnet werden. Sollten zahntechnische Unterlagen versendet werden so sind die Versandkosten in tatsächlicher Höhe nach §9 GOZ berechenbar.
Keinesfalls abrechenbar ist der Versand von Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Recalls und Kostenvoranschlägen.
Bei Kassen, wie auch Privatpatienten ist es wichtig genau zu dokumentieren was von wem und wann wohin auf welche Art versendet wurde. Um auf Nummer sicher gehen sollte man sich auch das Einverständnis des Patienten unterschreiben lassen.
Bis bald eure Nadine | Winter Praxismanagement