Verlangensleistung bzw. Wunschleistung nach §2(3) GOZ 

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Für Leistungen, die das Maß des zahnmedizinisch Notwendigen übersteigen, gilt die abweichende Vereinbarung gemäß §2 Abs. 3. Derartige Leistungen auf Verlangen des Patienten sind vor Leistungserbringung schriftlich zu vereinbaren.  

Diese Vereinbarung muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, enthalten.

Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.  Eine abweichende Punktzahl oder ein abweichender Punktwert ist nicht zulässig. 

Eine Begründung muss trotz eines Steigerungsfaktors über 2,3 nicht angegeben werden, da schon vor der Behandlung mit dem schriftlichen Heil-und Kostenplan ein Rechnungsbetrag vereinbart wurde. 

Beispiel 1: 

Medizinisch nicht notwendiges Bleichen eines Zahnes. 

Beispiel 2: 

Medizinisch nicht notwendiger Austausch einer Füllung. 

Beispiel 3: 

Medizinisch nicht notwendige Injektion bei Zahnsteinentfernung, weil Pat. dies wünscht. 

Bis bald, eure Yvonne | Winter Praxismanagement

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Neupatienten sind für jede Zahnarztpraxis wichtig – medizinisch, organisatorisch und auch abrechnungstechnisch. Gerade bei der Erstaufnahme werden jedoch häufig Leistungen nicht vollständig dokumentiert, falsch zugeordnet oder bei der Abrechnung übersehen.
Dabei bringt ein Neupatient in der Regel deutlich mehr organisatorischen und diagnostischen Aufwand mit sich als ein klassischer Kontrolltermin. Eine ausführliche Anamnese, Befunderhebung, Beratung, mögliche Röntgendiagnostik und eine individuelle Therapieplanung gehören häufig zum ersten Termin dazu.
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