
Verlangensleistung bzw. Wunschleistung nach §2(3) GOZ
Für Leistungen, die das Maß des zahnmedizinisch Notwendigen übersteigen, gilt die abweichende Vereinbarung gemäß §2 Abs. 3. Derartige Leistungen auf Verlangen des Patienten sind vor Leistungserbringung schriftlich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung