Bema Ä1 – Beratung eines Kranken, auch fernmündlich
Die Ä1 ist abrechnungsfähig: als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal, jedoch nicht neben der Bema Nr. 01 telefonische Beratung, sofern der Behandler selbst die Beratung