
Präventionsleistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung nach § 22a SGB V
Seit 2018 ermöglicht der gemeinsame Bundesausschuss die Abrechnung von speziellen Präventionsleistungen für pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderung. Diese Leistungen sind nach § 22a SGB V in der Zahnmedizin festgelegt und bieten eine wichtige Unterstützung für diese Patientengruppe. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Leistungen dazugehören, wie sie korrekt angewendet werden und was dabei zu beachten ist, um eine korrekte Abrechnung sicherzustellen.