
Bema 05 / GOÄ-Nr. Ä297
Geht es in der Zahnarztpraxis eigentlich immer nur um Zähne? Nein – im Mund ist noch viel mehr los als „nur Zähne“. Auch die Kontrolle der Gingiva und der Schleimhäute
Geht es in der Zahnarztpraxis eigentlich immer nur um Zähne? Nein – im Mund ist noch viel mehr los als „nur Zähne“. Auch die Kontrolle der Gingiva und der Schleimhäute
Alles, was die Uni nicht vermittelt, jetzt detailliert und präzise. Zielgruppe: Vorbereitungsassistenten, Assistenzzahnärzte, Studenten der Zahnmedizin (m/w/d) In meinem Alltag als externe Praxismanagerin stelle ich immer wieder fest, dass sich 90%
Unser Onlineseminar steht ganz im Zeichen des Heil- und Kostenplanes. Stehst Du kurz vor der Abschlussprüfung und bist Dir nicht sicher, ob Du alles richtig verstehst? Bist Du immer
Verrückt – hast du auch das Gefühl, deine Ausbildung hat erst gestern erst begonnen und plötzlich sind 3 Jahre rum und die Abschlussprüfung steht an? Damit bist du nicht alleine!
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Bema 49: Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe, je Zahngebiet. 10 Punkte Bei der Abrechnung der Exzision 1 herrscht oft Verwirrung, deshalb möchte ich nochmal auflisten, wofür die Exz 1 abgerechnet
Für Leistungen, die das Maß des zahnmedizinisch Notwendigen übersteigen, gilt die abweichende Vereinbarung gemäß §2 Abs. 3. Derartige Leistungen auf Verlangen des Patienten sind vor Leistungserbringung schriftlich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung
In letzter Zeit bin ich häufiger über Operationsberichte gestoßen, in denen herauszulesen war, dass es sich um eine sehr aufwendige Bindegewebstransplantation handelte. In meinem jüngsten Beispiel wurde bei dem Eingriff
„Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen“ Bema Nr. 03 darf berechnet werden, wenn eine dringend notwendige zahnärztliche Leistung ausgeführt
„Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“ Die Leistung nach der GOZ-Nr. 2310 beschreibt zwei völlig unterschiedliche Maßnahmen, nämlich 1. Die definitive