GOZ 2310
„Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“ Die Leistung nach der GOZ-Nr. 2310 beschreibt zwei völlig unterschiedliche Maßnahmen, nämlich 1. Die definitive